6610 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neu-
gründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäf-
tigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktför-
derungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz
und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunktur-
belebungsgesetz 2002)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1039 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1. Im Art. 5 Z 4 lautet § 26 Abs. 2:

"(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der
Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt,
die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist."


2. Art. 5 Z 7 lautet:

"7. Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck "Arbeitsinspektorate" durch den
Ausdruck
"Zollbehörden" ersetzt; der Klammerausdruck im Abs. 1 zweiter Satz
entfällt und die Wortfolge
"den Arbeitsinspektoraten" wird durch die Wortfolge "der
zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach
diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen" ersetzt; im Abs. 5 wird die Wortfolge "oder das
zuständige Arbeitsinspektorat durch die Wortfolge "und die zuständige Zollbehörde"
ersetzt."


3. Art. 5 Z 9 lautet:

"9. Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "der Arbeitsinspektion" durch die
Wortfolge
"der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen
Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen" und die Wortfolge "die ,
Arbeitsinspektion" durch die Wortfolge "die zentrale Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen"
ersetzt; im Abs. 2 wird die Wortfolge "Die Arbeitsinspektion" durch die Wortfolge "Die
zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach
diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen" ersetzt."


4.Art. 5 Z 15 lautet:
"15. Dem § 34 wird folgender Abs. 22 angefügt:

,(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt
Überschrift, 27a, 28 Abs.1, 28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs.1r 30a, 32
Abs. 4 und 5, sowie § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2002
treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.' "


5. Im Art. 8 Z 10 entfällt im § 23 Abs. 7 der Ausdruck "10,".
6. Im Art. 10 Z 9 lautet § 79 Abs. 67:

"(67) Die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des
Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl, I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft."


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