Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neu-
gründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäf-
tigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktför-
derungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz
und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunktur-
belebungsgesetz 2002)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der
Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt,
die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist."
"7. Im §
27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck "Arbeitsinspektorate" durch den"9. Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge
"der Arbeitsinspektion" durch die,(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt
Überschrift, 27a, 28 Abs.1, 28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs.1r 30a, 32
Abs. 4 und 5, sowie § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2002
treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.' "
"(67) Die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des
Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl, I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft."
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