6646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundes-
vergabegesetz 2002 erlassen wird


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1118 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1118 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1. In Artikel 2 wird in § 26 der Abs. 4 durch die Abs. 4 und Abs. 5 ersetzt:

"(4) Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 130 000 SZR nicht erreicht,
können Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfah-
ren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern im
Hinblick auf die Eigenart der Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes
aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Auf-
traggeber hat für nach dieser Bestimmung vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen
angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.

(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. l bis 4 maßgeblichen Gründe
sind schriftlich festzuhalten."


2. In Artikel 2 lautet § 100 Abs. 1:

"(1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elekt-
ronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In
dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern
bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung
zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren
gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 oder Abs. 6 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhand-
lungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5, Abs. 6 Z 2 bis 5 bzw. gemäß
Abs. 6 Z 6 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26
Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zu-
schlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig."


3. In Artikel 2 lautet § 132 Abs. 1:

"(1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elekt-
ronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In
dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern
bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung
zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren ge-
mäß § 124 Abs. 3 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124
Abs. 3 Z 3 bis 8, 10 und 11 bzw. gemäß Abs. 3 Z 12 mit dem Gewinner des Wettbewerbes

oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde.
Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende
Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig."


4. In Artikel 2 lautet § 135 Abs. 3:

" (3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesver-
gabeamt."

5. In Artikel 3 lautet Z1:
"1. § 3 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemein-
den und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2
und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, soweit es sich um Auftraggeber
handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung
deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben
für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben
jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.'"'


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HTML-Dokument erstellt: May 28 14:32