6665/I-BR BR
Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die
betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG) und mit
dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-
Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-
Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgelt-
sicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das
Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz
1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das
Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-
Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Joumalistengesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen."
3. In Artikel 17 wird folgende Z 6a eingefügt:
"6a § 67 Abs. 8 lit. a lautet:
"a) Auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht
nach Abs. 3,6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3,4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach
Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft
gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7500 Euro mit dem festen Steuersatz von
6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.""
§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. XXX/2002, ist mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete des
Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
für Bedienstete |
durch |
der Parlamentsdirektion |
den Präsidenten des Nationalrates |
des Rechnungshofes |
den Präsidenten des Rechnungshofes |
der Volksanwaltschaft |
den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft |
nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die
nicht Beamte sind."
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