6691/I-BR BR


Eingelangt am: 15.07.2002

6691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Gewerbeordnung 1994 geändert wird


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1222 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1222 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1) Die bestehende Ziffer 3 wird gestrichen:
2) Folgende neue Ziffer3 und 3a eingefügt:
"3. § 150 Abs. 10 lautet:

"(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für
Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-
Systemtechnik auszuüben.""


"3a. §150 Abs. 15 lautet:

"(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von
Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59), der
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektroma-
schinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37)
berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung
der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroni-
ker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Aus-
übung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der
Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt.""

3) Nach der Ziffer Z 6 wird folgende Ziffer 6a eingefügt:
,.6a. § 363 wird wie folgt geändert:


a) Die Überschrift vor dem § 363 lautet:

"m)
Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem Gewerberegister"

b) Dem § 363 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wird eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes
gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen und liegen die Voraussetzungen für eine Nichtigerklä-
rung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des
Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung der Eintragung verfugen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Lö-
schungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwen-
den. "


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HTML-Dokument erstellt: Jul 15 15:52