6694/I-BR BR


Eingelangt am: 15.07.2002

6694 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria
Wirtschaftsservice * Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung
der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere
Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das
Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch
Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes
(Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das
Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz
2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice - Errichtungs-
gesetz)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1204 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1204 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1) Im Art l lautet der § 2 Abs. 1 wie folgt:

''§2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirt-
schaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzie-
rungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Be-
achtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbs-
fähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen
Bedeutung der Technologie- und Innovationsfbrderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung so-
wie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das
unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.


2) Im Art 1 hat der § 3 Abs. 1 zu lauten:

"§ 3 (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mit-
gliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen,
vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, und weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesar-
beitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie das
Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden."


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HTML-Dokument erstellt: Jul 15 15:52