6694/I-BR BR
Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria
Wirtschaftsservice * Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung
der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere
Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das
Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch
Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes
(Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das
Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz
2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice - Errichtungs-
gesetz)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1204 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
''§2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirt-
schaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzie-
rungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Be-
achtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbs-
fähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen
Bedeutung der Technologie- und Innovationsfbrderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung so-
wie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das
unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
"§ 3 (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mit-
gliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen,
vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, und weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesar-
beitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie das
Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden."
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