6695/I-BR BR


Eingelangt am: 15.07.2002

6695 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das
Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das
Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden
(Strafrechtsänderungsgesetz 2002)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1213 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1. In Artikel l werden nach Z 19 folgende Z 19a und 19b eingefügt:

" 19a. Nach § 207 a wird folgender § 207 b samt Überschrift eingefügt:
,Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die
Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten
Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen
Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche
Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder
eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem

Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an
ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


19b .§ 209 entfällt"

2. In Art. l Z 25 wird in § 278c Abs. 1 Z 6 die Wortfolge
"schwere

Sachbeschädigung (§ 126) oder Datenbeschädigung (§ 126a)" durch die
Wortfolge "schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung
(§ 126a)" ersetzt.


3. Artikel IX lautet wie folgt:

"In-Kraft-Treten

Artikel l, mit Ausnahme der Ziffern 19a und 19b, sowie Artikel II dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft."


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HTML-Dokument erstellt: Jul 15 15:52