Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1197 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. G P, folgende Änderungen beschlossen:
»1. Im § 1l Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck "oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19" durch den Ausdruck
", einer Tätigkeit nach Z 19 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21" ersetzt.
1a. Im S 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21
angefügt:
"21- ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002. BGBl. I
Nr. xxx/2002."
1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck "und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre
Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb." durch den Ausdruck ", bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a
genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21
genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität." ersetzt.
1c. Im § 5 Abs. 121 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck "bei den in § l
Abs. l Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;" angefügt.
Id. Im §6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck "bei den in § 1
Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden
Arbeitsverhältnisses;" angefügt.«
Ig. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z6 - durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird
angefügt:
"7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49
ASVG."«
5. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
•2a. Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck "Z 17" durch den Ausdruck "Z 17 und 21" ersetzt.»
»3a. Im Ersten Teil wird in der Überschrift zu Abschnitt VI der Ausdruck "gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19"
durch den Ausdruck "nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21" ersetzt.
»4a. Im Zweiten Teil, Abschnitt U wird in der Überschrift turn 3. Unterabschnitt der Ausdruck "gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis 19" durch den Ausdruck "nach § 1 Abs. 1 Z17 bis 19 und 21" ersetzt.
4b. Im § 84 wird der Ausdruck ,217 bis 19" durch den Ausdruck "Z 17 bis 19 und 21" ersetzt.
4c. Im § 93 Abs. 3a wird der Ausdruck "Z 17" durch den Ausdruck "Z 17 und 21" ersetzt.<<
"Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG. so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen."«
1.mil 1. September 2002 die §§7 Abs. 3, 20b Abs. 2, 26 Abs. 4, 56 Abs. 3 ZI, 93
Abs. 3c und Abs. 4,132 Abs. 2,133 Abs. 4,152 Abs. 1 und 2 sowie 200 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2002;
2. mit 1. Jänner 2004 die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 21 sowie Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1
Z 1, 13 Abs. 1 Z1, 19 Abs. 1 Z 7,26 Abs. 1 Z 4, Überschrift zu Abschnitt VI im Ersten
Teil, 30a Einleitung. Überschrift zum 3. Unterabschnitt im Abschnitt II des Zweiten
Teils, 84,93 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2002.«
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