6703/I-BR BR


Eingelangt am: 16.07.2002

6703 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadenge-
setz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbe-
hindertengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Bundessozialämter-
reformgesetz - BSRG)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1201 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1. Der Titel lautet
:

"Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein
Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden
(Bundessozialämterreformgesetz - BSRG)"


2. Im Inhaltsverzeichnis entfallt der Ausdruck "9 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes".

3. Im Art. 1 wird im § 1 Abs 1 der Ausdruck "Behörde " durch den Ausdruck "Dienstbehörde "
ersetzt.


4. Im Art. 2 lautet § 3 Abs. 2 zweiter Satz
:

"Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsge-
setzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegen-
heiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu beste-
hen."

5. Im Art. 2 wird im § 4 Abs. 2 der Ausdruck "die ersten Beisitzer" durch den Ausdruck "die
ersten und zweiten Beisitzer" ersetzt.


6. Im Art. 2 lautet § 4 Abs. 5:

"(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und
des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach
Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundes-
amtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen."

7. Im Art. 2 lautet § 9 Abs. 2 dritter Satz:
"Die Beisitzer stimmen in der Reihenfolge ihrer Bestellung ab."

8. Im Art. 2 wird dem § 9 Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden."


9. Im Art. 7 lautet die Z
6:
"6. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

,(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Ver-
tretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern
der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem Vertreter der Integrativen Betriebe (§ 11) und einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Gene-
rationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf
der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammen-
tritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitglie-
dern werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge für die
Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmit-
gliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Öster-
reichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstneh-
mervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Bundesar-
beitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der österreichische Gewerkschaftsbund. Hin-
sichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der
organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. l Z 6 und § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG),
BGB1. Nr. 283/1990, anzuwenden. Den Vorschlag für die Bestellung des Vertreters der Integrativen Betriebe
erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemein-
sam.""


10. Im Art. 7 lautet die Z 7:

"7. § 10a Abs.1 lit. c lautet:

,.c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in
Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der
vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;""

11.Im Art. 7 Z 25 wird im § 25 Abs. 7 Z 2 nach dem Ausdruck "§ 10 Abs. 2," der Ausdruck
"§ 10 Abs. 3," eingefügt.


12. Art. 9 entfällt.

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