1686/J-BR BR

Anfrage


der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Einsicht der Gemeindesicherheitswachen in die KFZ - Zulassungsevidenz
Die Gemeindesicherheitswachen sind von der unmittelbaren Einsichtnahme in die beim Bundes -
ministerium für inneres geführte zentrale Kraftfahrzeug - Zulassungsevidenz ausgeschlossen,
weil sie - im Gegensatz zu den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrollstellen,
den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften und neuerdings auch den
Magistraten der Städte mit eigenem Statut - in § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes nicht eigens
angeführt sind.
Die Stadt Dornbirn hat mit Schreiben an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
vom 7. Mai 1997 darauf hingewiesen, daß sie im übertragenen Wirkungsbereich die verkehrs -
polizeilichen Angelegenheiten auf den Gemeindestraßen besorgt und durch Verordnung des
Landeshauptmannes ermächtigt ist, an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes mitzuwirken. Die
Stadt bedient sich dabei ihres 38 Personen umfassenden Gemeindewachkörpers, überwacht die
Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften und schreitet in den im Kraftfahrgesetz aus -
drücklich vorgesehenen Fällen ein. Die Angelegenheiten der Verkehrspolizei stellen einen
wesentlichen Aufgabenbereich der Stadtpolizei dar. So wurden beispielsweise im Jahre 1996
allein in der Stadt Dornbirn 3.500 Anzeigen an die Verwaltungsbehörden erstattet und 25.000
Organstrafverfügungen ausgestellt. Damit ist eine erhebliche Entlastung der Bundesgendarmerie
verbunden.
Für die Verrichtung dieser umfangreichen Tätigkeiten, wie beispielsweise den Alkohol - und
Geschwindigkeitskontrollen und dem Betrieb von zwei stationären Rotlicht - Ampelüber -
wachungsanlagen, vor allem aber auch bei Verkehrsanhaltungen in den Nachtstunden und den
dabei häufig notwendigen Überprüfungen, wäre die unmittelbare Einsicht in die Zulassungs -
evidenz eine wesentliche Erleichterung, die großteils auch im Interesse angehaltener KFZ -
Lenker läge.
In der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage (1253/AB - XX.GP.- NR) vom
20. November 1996 hatte der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst darauf
hingewiesen, daß die Vollziehung des § 47 Abs. 4 KFG 1967 betreffend die zentrale
Zulassungsevidenz in die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Inneres falle, der das
Anliegen bislang aber stets abgelehnt habe.
Demgegenüber stellte der frühere Bundesminister für Inneres in der Beantwortung einer
parlamentarischen Anfrage (1711/AB - XX.GP. - NR) vom 4. März 1997 fest, daß ungeachtet
seiner Zuständigkeit zur Vollziehung des § 47 Abs. 4 KFG Angelegenheiten des Kraftfahr -
wesens in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr fallen.
Er nahm daher von einer inhaltlichen Beantwortung der Anfrage Abstand, hielt allerdings seine
Unterstützung für einen Zugriff der Gemeindesicherheitswachen auf die zentrale Zulassungs -
evidenz fest.
In der Beantwortung einer weiteren parlamentarischen Anfrage (1195/AB - BR/97) vom 28. Juli
1997 wies der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr neuerlich darauf hin, daß die
Vollziehung der betreffenden Bestimmung des Kraftfahrgesetzes dem Bundesminister für
Inneres obliege und daher auch von diesem zu beurteilen sei, ob bzw. wieweit der Kreis der
Auskunftsberechtigten aus der Zentralevidenz ausgedehnt werde.
In der Fragestunde des Bundesrates vom 23. Oktober 1997 teilte der frühere Bundesminister
für Inneres mit, daß für die Herstellung des Zuganges zur zentralen Zulassungsevidenz derzeit
eine Lösung gesucht werde und daß er sich dafür einsetze. Es bedürfe dafür allerdings einer
Änderung des § 47 Abs. 4 KFG und diese Änderung müsse im Wirkungsbereich des Bundes -
ministers für Verkehr und Wissenschaft durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 21. November 1997 teilte der Bundesminister für Wissenschaft und Ver -
kehr mit, daß es zwar richtig sei, daß Änderungen des Kraftfahrgesetzes in seinem Wirkungs -
bereich vorbereitet werden müssen. Die Vollziehung des § 47 Abs. 4 KFG 1967 falle jedoch
federführend in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, sodaß eine tatsächliche
Änderung dessen Zustimmung bedürfe. Er werde daher neuerlich an den Herrn Bundesminister
für Inneres herantreten, um ihn um eine konkrete Aussage zu ersuchen, ob und in welcher
Form er sich eine Aufnahme der Gemeindesicherheitswachen in den Kreis der auskunfts -
berechtigten Stellen aus der Zulassungsevidenz vorstellen könne.
Nach insgesamt drei Urgenzen hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dann am
4. Jänner 2000 mitgeteilt, daß noch kein Antwortschreiben von Herrn Bundesminister Mag.
Schlögl vorliege
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Inneres folgende

A n f r a g e:


1. Trifft es tatsächlich zu, daß der frühere Bundesminister für Inneres die erwähnte aus dem
Jahr 1997 stammende Anfrage des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nicht
beantwortet hatte?
2. Ist Ihnen bekannt, aus welchen Gründen die Beantwortung so lange Zeit hindurch unter -
blieben war?
3. Was werden Sie unternehmen, daß durch eine rasche Änderung des Kraftfahrgesetzes die
Gemeindesicherheitswachen nach mehreren Jahren der Vertröstung endlich berechtigt
werden, in die KFZ - Zulassungsevidenz Einsicht zu nehmen?
4. Bis wann wird mit einer solchen Regelung zu rechnen sein?

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HTML-Dokument erstellt: Feb 23 10:49