1744/J-BR BR

ANFRAGE


der Bundesräte Brunhilde Fuchs
und Genossen
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend ärztliche Berufsausübung
 
Der nunmehrige Gesundheitsstaatssekretär musste als fleißiger Mensch durch das
Berufsverbot für Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre auf eine Reihe von
Berufsausübungen verzichten. So hat er seine ärztliche Tätigkeit als Facharzt für Radiologie
in der Gemeinschaftspraxis mit Dr. Walter Hruby niedergelegt und eine Frau Dr. Anca
Mauksch mit der Dauervertretung betraut.
Er musste auf sämtliche dotierte Tätigkeiten in der Ärztekammer für Wien verzichten, er hat
das Dienstverhältnis zu den Barmherzigen Schwestern einvernehmlich aufgelöst, die
Zweitordination aufgegeben, die Vorlesungstätigkeit an der Uni Wien eingestellt und die
Geschäftsführertätigkeit in der Magnetresonanz Tomographie Waneck GmbH sowie in der
Computer Tomographie Wien West Ambulatorium Hruby Waneck aufgegeben.
Nachdem der Unvereinbarkeitsausschuss sein Ansuchen auf Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche als äußerst kritisch beurteilte (da kaum
nachvollziehbar), hat er dieses Ansuchen zurückgezogen, um sich voll der neuen Berufung als
Staatssekretär zu widmen.
Am 7. August 2000 gegen 9.30 Uhr betrat die anfragestellende Bundesrätin die ehemalige
Gemeinschaftspraxis in der Meiselstraße 77, 1140 Wien, hat ihren Kranken - und
Überweisungsschein abgegeben und wartete auf ihre Untersuchung in einem Gang vor den
Umkleidekabinen zu den Untersuchungszimmern. Nach Aufruf ging sie in das
Untersuchungszimmer und staunte nicht schlecht, da der erscheinende behandelnde Arzt
eigentlich jemand war, der nicht Arzt sein dürfte, nämlich der Herr Gesundheitsstaatssekretär.
Er behandelte dann (Ultraschall, Röntgen) die anfragestellende Bundesrätin. Nach 2 Stunden
verließ sie die Praxis. Der Befund wurde jedoch - eigenartigerweise - nicht vom
untersuchenden Arzt Dr. Waneck, sondern von seiner Stellvertreterin Frau Dr. Mauksch
unterschrieben.
Als Konsequenz gab es im Kurier von 27.9.2000 einen Bericht, in welchem Staatssekretär
Waneck eine eigenartige Variante über diesen Vorfall der Öffentlichkeit vorstellte.
Die anfragestellende Bundesrätin legt Wert auf die Feststellung, dass sie nicht im
Wartezimmer gesessen sei und dass Staatssekretär Waneck sie nicht vor der Behandlung
gesehen habe, sondern erst in dem Moment, in welchem er den Behandlungsraum betrat. Die
anfragestellende Bundesrätin hat Dr. Waneck nie um Aufnahme gebeten, sondern war zufällig
Patientin in dieser Praxis.
Gem. Art. 78 Abs. 2 B - VG können den Bundesministern zur Unterstützung in der
Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden.
Gem. Abs. 3 können diese mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut werden, wobei sie
bei deren Erfüllung auch dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden
sind.
Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an die Bundesministerin für soziale Sicherheit
und Generationen nachstehende

Anfrage:


1. Haben Sie Ihrem Staatssekretär eine Weisung gegeben, welche Aufgaben er am
7. August 2000 erledigen solle?
2. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen auf Ihr Ansehen und das Ansehen Ihres
Ressorts, wenn ein Ihnen beigegebener Staatssekretär, der ein völliges Berufsverbot
hat und sich nur der Aufgabenerfüllung als Staatssekretär beruflich widmen darf,
dieses umgeht und damit auch die Zeit, in der er für Sie Aufgaben erfüllen muss,
beschneidet?
3. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen auf Ihr Ansehen und das Ansehen Ihres
Ressorts, wenn ein Ihnen beigegebener Staatssekretär Verfassungsrecht bricht (§ 2
Abs. 1 UnvG)?
4. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen auf Ihr Ansehen und das Ansehen Ihres Ressorts,
wenn ein Ihnen beigegebener Staatssekretär Beschlüsse des zuständigen Ausschusses
des Nationalrates (Unvereinbarkeitsausschuss) negiert?
5. Werden Sie Ihrem Staatssekretär eine Weisung erteilen, um zu verhindern, dass er in
Zukunft seine ärztliche Tätigkeit ausübt und damit Verfassungsrecht und Beschlüsse
des Unvereinbarkeitsausschusses bricht?
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Welcher Arzt muss nach den gesetzlichen Vorschriften Befunde unterschreiben?
8. Welche Konsequenz ergibt sich, wenn ein unzuständiger Arzt einen Befünd
unterschreibt:
a) für den untersuchenden Arzt?
b) für den unterschreibenden Arzt?
9. Was werden Sie unternehmen, um diesen Sachverhalt den notwendigen rechtlichen
Überprüflingen zu unterwerfen?
10. Ist Ihnen bekannt, welche anderen Personen zu welchen Zeiten der Herr Staatssekretär
untersucht und behandelt hat?
11. Die Ärztekammer Wien und die Wiener Gebietskrankenkassa haben einer
Dauervertretung von Dr. Waneck durch Dr. Mauksch zugestimmt.
Welche Konsequenzen hat die Behandlung durch Dr. Waneck auf dieses umgeleitete
Vertragsverhältnis?

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HTML-Dokument erstellt: Oct 16 15:45