Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 147

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Mühe und verbleiben ... – Das hat der Abgeordnete Schweitzer wohl damit gemeint. Abgeordneter Schöll wird es uns aber noch erklären können. (Abg. Scheibner: Das war ein freundliches Schreiben! Was wollen Sie denn?)

Zu dieser Diskussion möchte ich aber auch eine kurze Anmerkung machen: Natürlich muß eine Diskussion mit dem zuständigen Wirtschaftsminister über die notwendige Maklerverordnung geführt werden. Ich glaube aber, daß einige Bemerkungen heute verfrüht waren, da es sich bei dieser Verordnung um einen Vorentwurf aus dem Ministerium handelt. Wir alle wissen, wie solche Vorentwürfe ausschauen können. Der allererste Vorentwurf orientiert sich meist an den bisherigen Regelungen, und dann gibt es die entsprechenden Korrekturen und Veränderungen. (Abg. Dr. Fuhrmann: Aber es ist gescheiter, man sagt es rechtzeitig als zu spät!)

Meine Damen und Herren! Einige kurze Anmerkungen zur Bedeutung des Maklergesetzes für den Immobilien- und für den Wohnbereich. – Auch wenn das Maklergesetz alle Maklerverträge regelt – Handelsmakler, Versicherungsmakler, Personalkreditvermittler –, ist dabei nicht zu vergessen, daß es aus der Wohnrechtsreform entstanden ist. Gemeinsam mit den Abgeordneten Dr. Keimel und Eder habe ich am 21. Oktober 1993 einen Entschließungsantrag eingebracht – der auch angenommen wurde –, in dem der Justizminister ersucht wurde, zur Vorbereitung des nächsten parlamentarischen Arbeitsschrittes der Wohnrechtsreform eine Regierungsvorlage mit Bestimmungen des Maklerwesens vorzulegen. Und in diesem Sinne ist meiner Meinung nach das Maklergesetz ein sehr positiver Mosaikstein der Wohnrechtsreform.

Wie bereits erwähnt wurde, werden dabei rechtliche Lücken geschlossen und vor allem die Verträge mit Immobilienmaklern – unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenschutzes – besonderen Schutzbestimmungen zugunsten der Verbraucher unterworfen. Der Alleinvermittlungsauftrag wird sowohl hinsichtlich seiner Dauer als auch hinsichtlich des Provisionsanspruches bei Nichtzustandekommen durch Vermittlung reduziert.

Ferner kommt es zum Rücktrittsrecht, das ein wichtiger Aspekt ist. Dieses Recht kommt dann zur Anwendung, wenn beispielsweise eine Vertragserklärung des Konsumenten bereits anläßlich der ersten Besichtigung einer Wohnung, eines Einfamilienhauses oder auch eines Grundstückes, das für ein Einfamilienhaus gedacht ist, abgegeben wurde. Aus der Praxis wissen wir, daß das unüberlegt sein kann und die Situation am nächsten Morgen vielleicht schon ganz anders ausschaut, nämlich dann, wenn man keine Angst mehr hat, daß einem ein scheinbar günstiges Angebot von anderen weggenommen wird. Dieses Rücktrittsrecht ist daher wichtig, und ich freue mich auch, daß es gelungen ist, dieses Rücktrittsrecht in dieser umfassenden Form zu verankern.

Auch die neuen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Maklers, vor allem, daß der Makler den Konsumenten über alle künftig anfallenden Kosten einschließlich der zu erwartenden Nebenkosten aufklären muß, daß er über Naheverhältnisse zu einer Partei oder etwa zur Hausverwaltung informieren muß – bei sonstiger Schadenersatzpflicht –, halte ich für gut und für wichtig, und ich glaube daher, daß wir guten Gewissens diesem Maklergesetz zustimmen können. (Beifall bei der ÖVP.)

19.25

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Huber. – Bitte, Frau Abgeordnete.

19.25

Abgeordnete Anna Huber (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Schritt vom Entwurf bis zum heutigen Beschluß der Gesetzesvorlage zum Maklergesetz hat sehr lange gedauert, und das ist vielleicht auch ein Zeichen dafür, daß dieses Gesetz besonders gründlich vorbereitet wurde. Als Konsumentensprecherin begrüße ich es, daß nun das Verhältnis – und das ist heute bereits einige Male angeklungen – zwischen Makler und Konsumenten gesetzlich geregelt wird. Es war bisher ein bißchen "verpackt" in der Immobilienmaklerverordnung, so als Mischkulanz, hätte ich beinahe gesagt. Ich finde es sehr gut, daß es in diesem Bereich jetzt zivilrechtliche Regelungen gibt.


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