Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 153

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oder anderen Gelächter hervorrufen möge. Auch ein Makler sollte nicht außerhalb aller rechtlichen Möglichkeiten stehen.

Aus diesem Grund bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Meischberger, Dr. Graf und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz – MaklerG), 2 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes (87 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I entfällt der 3. Satz von § 6 Abs. 4.

2. In Artikel II lauten die §§ 30a und 30b wie folgt:

"Rücktritt von Immobiliengeschäften

§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung ab, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihr keine oder eine unrichtige, nämlich zu niedrige Kosten ausweisende, schriftliche Übersicht über alle für den Verbraucher durch den Abschluß des Geschäfts voraussichtlich entstehenden wesentlichen finanziellen Verpflichtungen (dem Grunde und der Höhe nach) zugrundeliegt.

(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche ab Kenntnis der zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen erklärt werden; die Frist beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

§ 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher aus dem Maklervertrag voraussichtlich erwachsenden Kosten ausweist. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor der Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

(2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach § 3 Abs. 3 MaklerG zu geben hat, zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind."

(Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.40


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