Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 56

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Das ADV-Firmenbuch stellt die technischen Voraussetzungen dafür bereit, daß dies möglichst personalschonend erfolgen kann.

Die – von einem Vorredner angesprochene – Jahresliste gibt es nicht mehr. Die Verhängung einer Zwangsstrafe – das möchte ich zur Beruhigung sagen – ist davon abhängig, daß zunächst eine Aufforderung zur Vorlegung erfolgt, dann eine Androhung der Zwangsstrafe, und erst dann kann eine Zwangsstrafe verhängt werden.

Meine Damen und Herren! Um den Unternehmen eine optimale Anpassung ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur an die betrieblichen Erfordernisse, an die jeweiligen steuerlichen Rahmenbedingungen und an die Anforderungen des größeren Marktes zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern und damit auch ihre Konkurrenzfähigkeit zu stärken, wurden die Umgründungsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter – insbesondere der überstimmten Minderheitsgesellschafter – durchgreifend neu geregelt.

Die Neuregelungen im Firmenbuchgesetz über die elektronische Anbringung beziehungsweise Entgegennahme und Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung ins Firmenbuch durch Rechtsanwälte beziehungsweise Notare sowie die damit zusammenhängende generelle Verpflichtung der Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltsordnung, für die zu einer zweckmäßigen Parteienvertretungstätigkeit erforderlichen technischen Einrichtungen Sorge zu tragen, sind weitere Schritte auf unserem Weg zur Erneuerung des Justizbetriebes durch den Einsatz moderner Informationstechnik.

Um größtmögliche Rationalisierungseffekte erzielen zu können, bedarf es nicht nur der Reformmaßnahmen innerhalb der Justiz, also bei den Gerichten, sondern auch der Bereitschaft der Rechtsberufe, diese Modernisierungen mitzutragen und daran mitzuwirken. Diese Kooperationsbereitschaft haben die Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der Österreichischen Notariatskammer im Rahmen der Vorbereitungen dieses Gesetzes in hohem Maße gezeigt.

Meine Damen und Herren! Zum Schluß möchte ich nicht ganz ohne Stolz sagen, daß dieses Gesetz die umfangreichste Änderung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechtes seit 1945 ist. Ihm gehen etwa zweieinhalb Jahre dauernde Vorarbeiten im Bundesministerium für Justiz voraus. Mit den einzelnen Materien haben sich vier Arbeitsgruppen in über hundert Sitzungen befaßt, in welche nicht nur Vertreter der Interessengruppen – darunter keineswegs bloß Juristen – eingebunden waren, sondern auch namhafte Rechtswissenschafter. Ich möchte es nicht verabsäumen, allen hieran Mitwirkenden und an dieser doch sehr spröden Materie Großes Leistenden auch von dieser Stelle aus meinen Dank zu sagen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie Beifall des Abg. Mag. Barmüller .)

12.09

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Danke, Herr Bundesminister. Als vorläufig letzter Redner hiezu ist Herr Abgeordneter Mag. Peter zu Wort gemeldet. – Bitte.

12.09

Abgeordneter Mag. Helmut Peter (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Diese Materie, die der Justizausschuß bearbeitet hat, ist ohne Zweifel eine, die sehr weit in die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eingreift. Es ist eine neue Regelung, die ich begrüße, die aber die Stunde der Wahrheit für eine Vielzahl von Unternehmungen in Österreich bringen wird. Aus dem Dunkel der Nacht wurde vieles ans Licht gebracht: die Veröffentlichung der wirtschaftlichen Lage der Kapitalgesellschaften.

Das Ganze gewinnt noch eine zusätzliche Dimension, wenn man die nützliche und wertvolle Diskussion der Sozialpartner über die Insolvenzrechtsänderung in die Überlegungen miteinbezieht. Wenn das Eigenkapital einer Firma 5 bis 10 Prozent unterschreitet, soll ein Sanierungsverfahren – ein Chapter-Eleven-Verfahren – in Kraft treten. Der Geschäftsführer wird nach diesem Vorschlag zusätzlich mit der Haftung des doppelten Stammkapitals bedroht, und die Finanzierung der Durchführung früher abgewiesener Konkursanträge soll auf Kosten des Geschäftsführers oder des Gesellschafters erfolgen.


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