Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 29

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Zu den Fragen 3 bis 6:

Die Beschlußfassung über das Fremdenrechts-Änderungsgesetz soll nach derzeitigem Stand im Herbst 1996 unter den von mir beschriebenen Prämissen erfolgen. Was kritische Anmerkungen in der Begutachtung seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Arbeiterkammern betrifft, gehe ich davon aus, daß man in den vorgesehenen Beratungen und Gesprächen über den vorliegenden Vorschlag Einvernehmen wird erzielen können.

Wie mir der Herr Bundesminister für Inneres mitgeteilt hat, sind die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres sachlich dafür zuständigen Stellen bei der Ausarbeitung des Vorschlags zu Rate gezogen worden.

Zu den Fragen 7 und 8 verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen, ebenso zu den Fragen 9 bis 13, sowie 15 bis 19. Darüber hinaus möchte ich folgendes feststellen: Was das derzeit in Verhandlung stehende Integrationspaket betrifft, ist eine Quantifizierung nicht möglich. Hinsichtlich der bisherigen Kosten für Bund, Länder und Gemeinden ist es mir nicht möglich, hier eine Aussage zu treffen. Was die finanziellen Aufwendungen des Bundes betrifft, die im übrigen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundeskanzleramts liegen, werde ich die Antworten im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts schriftlich nachreichen.

Im übrigen halte ich fest, daß ich für eine "Ausländerkostenrechnung" bei Schulkindern, die Sie offensichtlich erwarten, nicht zur Verfügung stehe! (Beifall bei SPÖ, ÖVP, den Grünen und dem Liberalen Forum.)

Zur Frage 14:

Die Antwort ist: nein.

Zur Frage 20 verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.

Zu den Fragen 21 bis 27 halte ich grundsätzlich fest, daß im Zuge des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union die bereits bestehenden Verpflichtungen zwischen Europäischer Union, vorher EG, und Drittstaaten zu übernehmen waren. Nach Prüfung des Assoziationsabkommens EWG – Türkei wie auch vieler anderer Abkommen hat Österreich die Auffassung vertreten, daß das Wirksamwerden des Abkommens in Österreich – entsprechend den allgemeinen, in Art. 76 der Beitrittsakte vorgesehenen Verfahren – durch entsprechende Beitrittsprotokolle sicherzustellen ist.

Wie Ihnen sicher bekannt ist, bezieht sich das Assoziationsabkommen nur auf schon im Inland ordnungsgemäß beschäftigte Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Ein Recht auf Zuwanderung nach Österreich aus dem Abkommen und dem Beschluß I/80 ergibt sich für niemanden.

Aus Artikel 7 des Beschlusses ergibt sich für Familienangehörige, die sich rechtmäßig zumindest drei Jahre lang in Österreich aufhalten, ein Recht auf Bewerbung auf angebotene Stellen.

Noch einmal halte ich fest, daß ein Recht auf Zuwanderung nach Österreich weder für Arbeitnehmer noch für deren Familienangehörige aus irgendeiner Bestimmung abzuleiten ist.

Sie können davon ausgehen, daß die notwendigen rechtlichen und faktischen Schritte in Österreich sorgsam vorbereitet werden.

Schon allein aus Gründen der Rechtsklarheit wird Österreich dafür eintreten, daß ein Protokoll mit allen EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Türkei abgeschlossen wird, wie dies in der Beitrittsakte vorgesehen ist.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Im Hinblick auf die mir zur Beantwortung Ihrer dringlichen Anfrage zur Verfügung gestandene Zeit sowie angesichts dessen, daß für die Beantwortung dieser Fragen die Aufarbeitung einer


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