Grenzwerte, zum Baden in Oberflächengewässern – nach mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parametern.
Da dieses Gesetz auch Kosten verursacht, die für 1997 mit 3,4 Millionen Schilling erstmals veranschlagt wurden und in weiterer Folge jährlich 3,1 Millionen betragen werden, hoffe ich, daß diese Kosten, zumindest für 1997, im Budget berücksichtigt wurden.
Meine Damen und Herren! Wir stimmen, wie bereits im Ausschuß, sowohl dem Gesetz als auch dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Guggenberger und Dr. Leiner zu. Den § 14 Abs. 3 Z. 17 betreffend möchte ich allerdings einen Abänderungsantrag einbringen, der eine weitergehende Vorgangsweise beinhaltet. Der am 24. Oktober im Gesundheitsausschuß eingebrachte Abänderungsantrag Guggenberger/Leiner ist ein Schritt, der auch unseren Intentionen entspricht. So können gemäß § 212 der Gewerbeordnung neben Sachverständigen für Hygiene auch Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete oder chemische Laboratorien vom Inhaber einer Badeanlage mit der Probenentnahme und Laboranalyse betraut werden. Paradox dabei ist allerdings, daß ein Ziviltechniker, der nach § 50 des Lebensmittelgesetzes zur Untersuchung, Analyse und Begutachtung der Genußtauglichkeit von Trinkwasser berechtigt ist, kein Gutachten über die Qualität von Wasser, das nur zum Baden und Duschen verwendet wird, erstellen darf. (Abg. Mag. Peter: Unerhört!)
Meine Damen und Herren! Ich glaube, da muß etwas geschehen. Unsere Kritik ist sicher angebracht. Wir sehen nicht ein, warum diese Ziviltechniker – auch Privatunternehmen und Initiativen, die im Trinkwasserbereich tätig sein können – gegenüber den Hygienefachärzten kraß benachteiligt werden. (Beifall beim Liberalen Forum.)
Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Motter, Peter und Partner/innen zur Regierungsvorlage (310 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird (CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
In Ziffer 17 lautet § 14 Absatz 3:
"(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen oder die gemäß § 50 LMG berechtigt sind, Trinkwasser auf seine chemische, mikrobiologische und hygienische Genußtauglichkeit zu untersuchen und zu beurteilen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind aufgrund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort Proben zu entnehmen – bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen –, kann der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteichs für Laboranalysen auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen berechtigt sind (z. B. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994)."
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(Beifall beim Liberalen Forum.)