Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 117

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Wegweiserecht, allenfalls verbunden mit einem Rückkehrverbot, Verbesserung der gerichtlichen einstweiligen Verfügung durch Senkung der Voraussetzung, Erweiterung des Anwendungsbereiches beziehungsweise auch Verbesserung der Vollstreckung – als weiteren Schwerpunkt die Sicherstellung eines angemessenen Schadenersatzes für die Opfer von sexuellem Mißbrauch.

Die im Justizausschuß im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs auf meinen Vorschlag hin in das Vorhaben aufgenommene Bestimmung des § 1328 ABGB soll sicherstellen, daß bei Beeinträchtigung der geschlechtlichen Selbstbestimmung angemessener, insbesondere auch immaterieller Schadenersatz verlangt werden kann. Diese Bestimmung wird nicht nur den durch Gewalt, Täuschung oder ähnliche Handlungen in ihrer sexuellen Würde verletzten Frauen und Männern zugute kommen, sondern schafft auch die nach der bisherigen Rechtslage fehlende Voraussetzung zur Geltendmachung immateriellen Schadenersatzes für die bedauernswerten Opfer sexuellen Mißbrauchs von Kindern.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir sind uns bei unseren Bemühungen um eine sachgerechte Lösung sehr wohl dessen bewußt gewesen, daß die vorgeschlagenen Regelungen in einem Spannungsverhältnis zwischen einem möglichst wirksamen Schutz vor Gewalt im häuslichen Bereich auf der einen Seite und dem Eingriff in sensible Grundrechte auf der anderen Seite stehen.

Ich meine aber, daß die klaren und adäquaten Voraussetzungen des Gesetzes – sowohl für die polizeiliche Wegweisung bei aus bestimmten Umständen ergebender Drohung eines gefährlichen Angriffs als auch für die Erlassung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung bei sich auf bestimmte, im Gesetz genannte Umstände stützender Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens – ausreichend präzise Kriterien dafür sind, daß der Staat nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Umstände des Einzelfalles in den durch das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens geschützten Bereich eindringt, um dem in Not befindlichen Opfer Hilfe zu bringen.

An diesem Gesetzentwurf ist auch Kritik geübt worden. Die Abgeordneten Ofner und Krüger haben dazu vorhin – allerdings meiner Meinung nach nicht stichhaltige beziehungsweise von mir nicht nachvollziehbare – Beiträge geleistet. Diese Kritik ist jedoch im wesentlichen widersprüchlich: Während die eine Seite bemängelt, daß das Gesetz den Bogen der möglichen Maßnahmen zu weit spanne, wird von der anderen Seite kritisiert, daß der Schutz nicht weit genug gehe.

Die Widersprüchlichkeit der Kritik, aber auch die breite Diskussion des Gesetzesvorhabens und dessen gründliche Vorbereitungen stärken mich in der Überzeugung, daß das vorliegende Gesetz ein wohlausgewogenes Instrument dazu ist, der Gewalt in den Familien wirksam entgegenzutreten. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

21.10

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nunmehr hat sich Frau Bundesministerin Dr. Konrad zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Ministerin.

21.10

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten Dr. Helga Konrad: Herr Präsident! Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Aus Sicht der Frauen möchte ich dieses Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie begrüßen. Mit dem Wegweiserecht, dem Rückkehrverbot und der Neuregelung der einstweiligen Verfügung sind wichtige, effiziente Maßnahmen gesetzt worden, die es Frauen und Kindern erleichtern, im Gewaltfall Hilfe zu erlangen. Der Täter bleibt nicht mehr in der Wohnung, es sind nicht mehr die Opfer, die die Wohnung verlassen und irgendwo Zuflucht suchen müssen, sondern der Täter wird weggewiesen.

Ich möchte Sie bitten, Herr Abgeordneter Ofner, hier nicht krampfhaft irgendwelche Fälle zu konstruieren. (Abg. Dr. Ofner: Ich habe vom Schwager geredet, der da drinnen steht, vom Bruder des Lebensgefährten!)


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