Aus diesem Grunde bringen wir folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Motter, Dr. Kier, Dr. Gredler und PartnerInnen betreffend die Regierungsvorlage: Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (380 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (430 der Beilagen), eingebracht im Zuge der Debatte zu Punkt 11 der Tagesordnung (49. Sitzung des Nationalrates)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (380 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (430 der Beilagen)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen
§ 2 Abs. 3 und 4 lauten:
"(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Weise zu erfolgen. Sie enthalten die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge und haben die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen in der Form zu beinhalten, daß ein Personenbezug nicht mehr herzustellen ist.
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
1. Administrative Daten:
a) Krankenanstaltennummer,
b) Aufnahmezahl in verschlüsselter Form,
c) entlassende Abteilung,
d) Geburtsjahr,
e) Geschlecht,
f) Bundesland,
g) Kostenträger,
h) Aufnahmedatum,
i) Art der Aufnahme,
j) Entlassungsdatum und
k) Art der Entlassung.
2. medizinische Daten:
a) Hauptdiagnose,
b) zusätzliche Diagnosen,
c) Verlegung innerhalb der Krankenanstalt und
d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen."