Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 88

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geltenden Arbeitszeitregelungen nicht mehrheitlich zu Lasten der kleinen Betriebe durchgesetzt werden, während große Arbeitgeber verschont werden;

4. eine geschlechtsneutrale Regelung der Nachtarbeit für alle Berufsgruppen unter den gleichen Voraussetzungen im Interesse besserer Beschäftigungschancen für Frauen vorzusehen."

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Des weiteren darf ich einbringen den

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dipl.-Ing. Prinzhorn zu den Erklärungen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betreffend Förderung der Reintegration ausländischer Staatsbürger (Reintegrations-Stiftung)

Der Nationalrat möge beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der eine Förderung gemeinnütziger Vereine vorsieht, die eine Reintegration in Österreich lebender Ausländer unter folgenden Rahmenbedingungen ermöglichen:

1. Vorfinanzierung der für den Aufbau neuer Betriebe notwendigen Geräte bzw. zerstörter oder nicht vorhandener Wohnmöglichkeiten im jeweiligen Heimatland des ausländischen Staatsbürgers bis zur Betragsgrenze von S 150 000 aus Bundesmitteln;

2. Rückzahlung von 70 Prozent der Förderungen binnen maximal fünf Jahren an eine Stiftung des jeweiligen Landes, die weitere Förderungen dieser Art vergibt;

3. Kontrolle der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit sowie nachträgliche Prüfung des Erfolges der Förderung durch unabhängige Fachleute und

4. massive Information der in Österreich lebenden Ausländer."

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Ich darf noch einen dritten Antrag einbringen, und zwar den

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dipl.-Ing. Prinzhorn zu den Erklärungen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betreffend Ausländerpolitik

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich Gesetzentwürfe zuzuleiten, die folgende Änderungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung beinhalten:

1. Bei kurzfristigen Beschäftigungen soll im Bereich der Ausländerbeschäftigung verstärkt das Saisonnier-Modell mit folgenden Grundsätzen eingesetzt werden:

a) Wahlmöglichkeit zwischen Saisonnier-Modell und Beschäftigung nach den geltenden Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;

b) maximale Beschäftigungsdauer innerhalb eines Jahres von neun Monaten;

c) eine Person darf nur bis zu dreimal in Österreich als Saisonnier arbeiten;


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