Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 118

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Norm oder einer technischen Zulassung entsprechen muß. Die Konformität ist letztlich die Übereinstimmung des jeweiligen Bauproduktes mit einer technischen Spezifikation. Die Bauprodukte dürfen dann frei gehandelt werden, wenn die beiden soeben genannten wesentlichen Kriterien erfüllt werden und – und das ist entscheidend! – auch nachgewiesen worden sind.

Aber es gibt in diesem Gesetz auch einen Problembereich. Dieser Problembereich ist die Feststellung der Brauchbarkeit des Produktes. Dafür entscheidend sind die Verwendungssicherheit des jeweiligen Produktes, die Zeitdauer dessen Einsatzes, dessen Festigkeit und noch einige andere Kriterien. Dabei kann es auf unterschiedliche regionale Anforderungen ankommen, beispielsweise auf klimatische Gegebenheiten.

Ich nenne dabei die Stichworte Frostsicherheit und Witterungsbeständigkeit; im Ausschuß ist zum Beispiel auch die Algenbildung bei Fassaden genannt worden. Das heißt, die regionale Brauchbarkeit ist nicht unbedingt gegeben, auch dann nicht, wenn Produkte den Produkterichtlinien entsprechen.

Hinsichtlich der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ist durch die Möglichkeit der Akkreditierung den berechtigten Interessen der Länder nunmehr in diesem Gesetz Rechnung getragen worden. Wesentlich ist sicherlich die Vermeidung von Zwei- und Mehrgleisigkeiten im Zuge des Verfahrens der Prüfung. Diesem Bundesgesetz werden wir unsere Zustimmung geben. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.51

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Barmüller. – Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

16.51

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wir meinen, daß das Bauproduktegesetz in Wahrheit nur eine Anpassung an EU-Richtlinien ist, im Bundesbereich sogar wirklich nur die Übernahme der EU-Richtlinien. Man wird noch sehen, was im Landesbereich damit gemacht werden wird. Aber sinnvoll ist es, weil es in Wahrheit die Herstellung eines Rechtszustandes bedeutet, der den Binnenmarkt insgesamt erst möglich macht.

Wir meinen, daß der Binnenmarkt möglich gemacht und nicht durch technische Vorschriften behindert werden soll, und wir meinen, daß dieser Vorgang erst dann abgeschlossen sein wird, wenn wir auch eine gemeinsame europäische Währung haben werden.

In diesem Sinne werden wir sowohl dieser Gesetzesvorlage unsere Zustimmung geben, wie auch in bezug auf die gemeinsame europäische Währung weiterhin tätig sein. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

16.52

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der vorläufig letzte Redner ist Herr Abgeordneter Freund. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

Ich mache darauf aufmerksam, daß wir im Augenblick nicht das erforderliche Beschlußquorum haben.

16.52

Abgeordneter Karl Freund (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Meine Vorredner haben schon darauf hingewiesen, daß mit dem Beschluß der Regierungsvorlage zum Bauproduktegesetz Österreich den Anforderungen des Europäischen Wirtschaftsraumes Rechnung trägt und die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht überträgt. Diese Bauprodukterichtlinie gilt umfassend für alle Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebracht zu werden. Es wurde auch schon darauf hingewiesen, daß ein Bauprodukt nur dann in den Verkehr gebracht wird, wenn die Brauchbarkeit gewährleistet ist und auch die Konformität nachgewiesen werden kann.


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