Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 57

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

verfassungsgesetzliches Lippenbekenntnis bleibt, sondern in der Praxis, in der Hoheitsverwaltung unbedingt umzusetzen ist. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Klarerweise kann der Verfassungsgesetzgeber nur die Nichtdiskriminierung in der Hoheitsverwaltung ansprechen. Mit der Aufnahme dieser Staatszielbestimmung in unsere Bundesverfassung sollte aber auch ein gesellschaftlicher Umdenkprozeß im Umgang mit unseren Behinderten stattfinden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Verfassungsblock beinhaltet viele verschiedene Themen, sodaß ich mich nur noch zwei Themen widmen möchte. Der eine Bereich betrifft die Volksanwaltschaft. In diesem Zusammenhang findet eine Verbesserung dahin gehend statt, daß jetzt eine Antwortpflicht der Gebietskörperschaften vorgesehen ist. Das ist aber naturgemäß viel zuwenig. Das ist nur ein ganz kleiner Teilbereich der Verbesserungen, die sich die Volksanwaltschaft aus guten Gründen wünscht.

Nach wie vor nicht erledigt ist die Forderung der Volksanwaltschaft, der wohl jeder vernünftige Staatsbürger uneingeschränkt beipflichten muß, nämlich daß die Überprüfungsmöglichkeiten auch auf ausgegliederte Unternehmungen des Bundes anwendbar sein müssen. Der Verfassungsgesetzgeber, der seinerzeit die Volksanwaltschaft eingerichtet hat, wollte die Überprüfung der Verwaltung im Rahmen des damals bestehenden Verfassungsgefüges, der Bundesunternehmen und der Wirtschaftsbetriebe des Bundes. Nun wurden in der letzten Zeit – und das greift immer mehr um sich, teilweise ist es ja sehr positiv – Ausgliederungen vorgenommen, und sukzessive wird damit die Überprüfungsmöglichkeit der Volksanwaltschaft eingeschränkt. Es ist eine alte Forderung der Opposition, daß die Prüfkompetenz, die Kontrollkompetenz jener angeglichen wird, wie sie für den Rechnungshof besteht.

Ich komme zum letzten Themenkomplex meines Redebeitrages. Es ist ein unerfreuliches Kapitel und betrifft die Einführung einer sogenannten Beschwerdesteuer für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

Da kommt es aus prohibitiven Gründen (Abg. Dr. Khol: Beschwerdegebühr!) zu einer Verzehnfachung ... (Abg. Dr. Khol: Steuer ist es keine!)  – In der politischen Wertung ist es eine Beschwerdesteuer. (Abg. Dr. Khol: Sie sind ein Rechtsanwalt!)

Herr Kollege Khol! Als katholischer Mensch sprechen Sie auch von einer Kirchensteuer, die im rechtlichen Sinn auch keine Steuer ist (Abg. Dr. Khol: Nein, nie! Ich spreche immer von Kirchenbeitrag!) , also lassen Sie mich bitte von einer Beschwerdesteuer oder Beschwerdeabgabe (Beifall bei den Freiheitlichen) , wenn Sie damit zufrieden sind, sprechen. (Abg. Dr. Khol: Tatsächliche Berichtigung!) Aber es geht nicht darum, ob man nun von einer Abgabe oder einer Steuer spricht, sondern Faktum ist, Herr Kollege Khol: Eine Abgabe belastet den Bürger, und eine Steuer belastet den Bürger. Die Rechtfertigung, die für eine Verzehnfachung der Beschwerdegebühr vorgenommen wird, ist wirklich blamabel. Diese besteht nämlich darin, den Zugang zum Verwaltungsgerichtshof zu erschweren. Wenn der Gesetzgeber derartige Hürden einbaut, dann ist das sicher keine Sache, die man mit Lob rühmen kann. Es kann doch nicht sein, daß man sagt, der Verwaltungsgerichtshof ist überlastet, daher erhöhen wir – verzehnfachen wir – die Beschwerdegebühr, in der Hoffnung, daß sich die Bürger abschrecken lassen, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen.

Noch etwas ist sehr wesentlich, Herr Kollege Khol: Im gesamten Prozeßrecht gibt es den Grundsatz des Tragens der Prozeßkosten im Verhältnis Obsiegen und Unterliegen. Der, der gewinnt, soll seine Kosten ersetzt bekommen. Schon bisher war es so, daß der Verfassungsgerichtshof die Gebühren nicht zugesprochen hat. Es war aber kein größeres Problem, weil die Gebühr nur 120 S pro Beschwerdeausfertigung betrug, also im Schnitt waren es 240 S oder 360 S. Jetzt bleibt der Beschwerdeführer, der erfolgreiche Beschwerdeführer, der ein schlechtes Gesetz bekämpft, mit der Bezahlung seiner Gebühr auf der Strecke. Wenn er gewinnt, gibt es zwar einen Pauschalkostenersatz, aber die Gebühr für die Beschwerdeausfertigung in Höhe von 2 500 S wird dem einzelnen nicht ersetzt. Das ist sicher problematisch (Abg. Dr. Graf: Ungeheuerlich!) – und ungeheuerlich, ja.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite