Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 205

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behaupten zu können, daß die Änderung, die Sie vorschlagen, eine fahrlässige Änderung ist. Sie betrifft die Gruppen, denen durch Kollektivverträge eine sozialpartnerschaftliche Vorberatung und Einigung ermöglicht wird, jene Bereiche aber – Herr Kollege Feurstein, Sie kennen sie –, in denen es keine Kollektivverträge gibt, in denen sehr oft Zeitguthaben angesammelt werden, Sozialarbeitsbereiche, sind dabei völlig ausgeklammert.

Wenn man sich in so kurzer Zeit auf derartiges einigt, wenn sich noch während der Ausschußberatung herausstellt, daß man etwas nicht bedacht hat, und dies durch eine Einigung mit den politischen Parteien, den Koalitionspartnern oder den Sozialpartnern noch irgendwie zu reparieren versucht wird, wenn also derartiges in so kurzer Zeit und so schlecht gemacht wird, ist es meiner Meinung nach legitim, deshalb diesem Gesetz die Zustimmung zu verweigern.

Sie können, mit Verlaub, nicht behaupten, daß dieses Gesetz gut konzipiert sei. Tut mir leid! Auch das muß offensichtlich immer wieder betont werden.

Der zweite Punkt, den ich nur ganz kurz streifen will, ist die Sondernotstandshilfeverordnung. Ich finde es zwar sehr nett, aber eigentlich wenig ruhmreich, daß damit den Gemeinden ermöglicht wurde, ein eigenes Rechtsmittel zu ergreifen, und daß in diesem Paket – das wir heute nicht beschließen, sondern das irgendwann nachfolgen wird – außerdem eine Novellierung der Sondernotstandstandhilfeverordnung enthalten ist, die den Frauen die Möglichkeit gibt, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen.

Dabei wird aber leider nicht erwähnt, daß eine Frau unter Umständen, bis die Gemeinde ihre Rechtsmittel ausgeschöpft hat, Gefahr läuft, die Sondernotstandshilfe nicht zu erhalten. Das kann bedeuten, daß der Zeitraum der Sondernotstandshilfe schon vorbei ist, noch bevor sie endgültig zuerkannt wurde. – Das ist eine unerträgliche Situation! Wir denken, daß die Rechtsmittel für Gemeinden und für Frauen gleich sein müssen. Das sind sie nach wie vor nicht, und deshalb sind wir auch in diesem Punkt gegen die von Ihnen vorgeschlagene Novellierung. (Beifall bei den Grünen.)

21.56

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesministerin Hostasch. – Bitte.

21.56

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir einige Bemerkungen zu den beiden Gesetzesbereichen, die jetzt zur Debatte stehen.

Zuerst zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und zum Bundessozialämtergesetz. Im Bundessozialämtergesetz wird sozusagen gebeten, einige technische Anpassungen vorzunehmen. Die inhaltlichen Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sind im wesentlichen Anpassungen an jenes Gesetz, das Sie vor wenigen Minuten in diesem Hohen Haus beschlossen haben, wodurch eine Harmonisierung dieser beiden wichtigen Gesetze erreicht wurde.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf verweisen, daß das IESG ein sehr, sehr wichtiges, arbeitnehmerorientiertes Gesetz ist, weil es die Chance bietet, im Konkursfall, im Fall der Insolvenz, Arbeitnehmeransprüche, die sehr oft zu einer Existenzfrage für die Arbeitnehmer und ihre Familien werden, abzusichern. Ich möchte mich an dieser Stelle dafür bedanken, daß das Hohe Haus dieses wichtige Gesetz schon vor Jahren beschlossen hat.

Sehr geschätzte Damen und Herren! Ich denke, daß mit dieser Änderung im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wesentliche Bestimmungen geschaffen wurden und man keine zielorientierten und treffsicheren Ansprüche, die bisher im Gesetz beinhaltet waren, herausgenommen hat. Es wird damit der Kreis der Personen, die Mittel aus dem Insolvenzausfallsgeld bekommen werden, auf jene Personen beschränkt, die auch Beiträge zur Finanzierung des IESG-Fonds leisten: Es erfolgt somit auch die Herausnahme von sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen. Ich glaube, daß das unserem Bedürfnis nach Gerechtigkeit und Transparenz entspricht.


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