Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 84. Sitzung / Seite 123

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Ausdrücklich lautet Abs. 3 des § 48: Zur Erfüllung dieser Aufgaben nach Abs. 1 sind militärische Dienststellen darüber hinaus berechtigt, Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel zu ermitteln, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, Einholen von Auskünften, Beobachten und durch Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten. (Abg. Dr. Khol: Von allgemein zugänglichen Daten!) Was anderes als die Durchführung ... (Abg. Dr. Khol: Das ist weder Lausch noch Raster!) Herr Klubobmann Dr. Khol! Was anderes als die Legitimierung des Lauschangriffes ohne richterliche Erlaubnis, ohne richterlichen Filter, ist dieses?! (Beifall bei den Grünen sowie beim Liberalen Forum.)

Genau das wird Ihnen von Militärexperten in der Öffentlichkeit gesagt. Genau das wird Ihnen von den Experten des Innenministeriums gesagt. (Abg. Dr. Khol: Überhaupt nicht!) Genau das wird Ihnen von den Experten der Exekutive gesagt, daß dies nämlich ein klarer, unkontrollierbarer Schritt in Richtung Lauschangriff und – was die Datenverarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeit betrifft – auch in Richtung des Rasterns ist.

Ein weiterer Punkt ist der Bereich der Observation, und sehr entscheidend ist der Punkt der Weitergabe von ermittelten Daten im § 51 dieses Entwurfes. In diesem § 51 wird dargestellt, daß militärische Dienststellen Daten nur – Punkt 6 – übermitteln dürfen, neben einigen anderen Bereichen, an ausländische Militärbehörden, soweit dies militärischen Interessen der Republik Österreich oder des Empfängerstaates dient. – Wie dies mit dem Gebot zur Neutralität vereinbar ist, Herr Klubobmann Dr. Khol, Herr Klubobmann Dr. Kostelka, ist mir schleierhaft! (Zwischenruf des Abg. Dr. Lukesch. ) Es ist mir schleierhaft, daß man derartige Daten an ausländische Militärbehörden, und zwar im Interesse dieser fremden Militärbehörden übermitteln darf. Das ist ein Passus, der völlig untragbar und mit dem Neutralitätsgebot unvereinbar ist.

Nächster Punkt: Es wird im § 23 dieses Gesetzentwurfes auch die Frage des Betretens von Grundstücken und Räumen definiert. Diesen Paragraphen zitiere ich Ihnen in der Folge konkret und ausführlich.

§ 23: Militärische Organe dürfen bei Gefahr in Verzug – diese "Gefahr im Verzug" ist nicht definiert – Grundstücke, Räume und Fahrzeuge betreten, sofern dies zur Abwehr einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gegen Personen oder Sachen nach § 10 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, oder dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben im Einsatzraum erforderlich ist.

Was immer das auch heißen mag: Das ist ein völliger Gummiparagraph (Abg. Wabl: Militärdiktatur!), ein völlig weich formulierter Paragraph in diesem Bereich, der mit dem "Höhepunkt" schließt – ich zitiere weiter: Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen. – Es gibt wieder keine Konkretisierung, sondern eine völlig schwammige, breite Formulierung und damit eine Legitimierung von weitesten Handlungsmöglichkeiten für die militärischen Organe.

Dann kommt man zu § 4, nämlich zum Geltungsbereich dieses Gesetzes. Herr Minister! Sie wissen genau, daß dieser einer der zentralsten Kritikpunkte ist. Mich würde interessieren, ob Sie heute hergehen werden und sich ganz einfach, wie es sich für einen Verteidigungsminister gehört, vor diesen Entwurf stellen – oder ob Sie doch die politische Sensibilität haben, zu sagen: In einigen Bereichen ist man da wirklich zu weit gegangen; so wird das nicht durchgehen. – Das ist für mich die politische Frage.

§ 4 des Entwurfes – ich zitiere –: § 4 dieses Gesetzes regelt den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Definition der sogenannten militärischen Bereiche. Unter § 4 fällt unter Punkt 4 zum Beispiel als militärischer Bereich, für den dieses Gesetz Gültigkeit haben würde, der Standort von Heeresgut.

Wir wissen, daß es relativ mobile Standorte von Heeresgut – zum Beispiel Lastkraftwagen, Jeeps oder ähnliches – gibt. Wenn man hier nicht definiert, für welche Formen von Heeresgut und in welchem Umfeld dieses Gesetz zu gelten hat, dann würde dieser militärische Bereich überall dort gelten, wo man einen Militär-LKW parkt. Das kann doch bitte nicht Sinn und Zweck der Übung sein, denn damit könnte man das militärische Feld, den militärischen Bereich de


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