Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 33

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Die Diskussion betreffend Untersuchungsausschüsse wurde natürlich auch im Bereich der Wissenschaft heftig geführt, dabei wurde von diesem Parlament einiges eingefordert. Ich möchte hier einige Kritikpunkte anbringen:

Verpflichtung zu einer möglichst präzisen Umschreibung des zu prüfenden Gegenstandes;

Einrichtung eines Rechtsbeistandes für Auskunftspersonen – all das ist jetzt in dieser Vorlage vorgesehen –;

Präzisierung des Entschlagungsrechtes von Zeugen (Abg. Wabl: Wer hat diese Vorlage jahrelang zurückgehalten?)  – ich erinnere an die Novelle zur Strafprozeßordnung, Kollege Wabl, die wir heute beschließen werden –;

Anwendung von Zwangsmitteln;

Amtsverschwiegenheit und Vertraulichkeit.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gehen wir von der geltenden Rechtslage aus, wonach die österreichische Bundesverfassung dem Nationalrat das Recht einräumt, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, aber bislang relativ wenig tut, um dieses wichtige Instrument der parlamentarischen Kontrolle – und das betone ich ausdrücklich – rechtsstaatlich zu begrenzen.

Lassen Sie mich ganz kurz auch auf die Situation in den Bundesländern eingehen. Wir haben auch in den österreichischen Bundesländern Regelungen zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Ich komme aus einem Bundesland, in dem schon mehrere derartige Untersuchungsausschüsse eingesetzt wurden, nämlich aus Salzburg. Ich erinnere an die Ergebnisse des WEB-Untersuchungsausschusses aus dem Jahre 1990. Gerade in diesem Zusammenhang wurden sehr kritische Forderungen formuliert, indem auf diese rechtsstaatlichen Bedenken eingegangen wurde.

Ich darf aus diesem Bericht kurz zwei Punkte zitieren. Zum ersten: ... Untersuchungsausschüsse weisen in der Frage der rechtsstaatlichen Durchnormierung erhebliche Lücken auf und es besteht daher ein rechtsstaatlich bedenkliches, wenn auch nicht immer verfassungswidriges Regelungsdefizit zu Lasten bestimmter schutzwürdiger Interessen.

Zweitens: Die Zeugen des Untersuchungsausschusses stehen unter Wahrheitspflicht. Indem sie als Zeugen vernommen werden, kommen ihnen die Rechte, die nach der StPO und der Europäischen Menschenrechtskonvention den Angeklagten zustehen, nicht zu. Sie stehen unter Aussagezwang, und ihre Aussagen können wiederum gegen sie selbst oder gegen Dritte in einem nachfolgenden Verfahren unmittelbar verwertet werden, da die Protokolle des Untersuchungsausschusses als öffentliche Urkunden gelten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der heutigen Vorlage werden wir zumindest für dieses Haus eine Neuregelung treffen. Wir können einen Untersuchungsausschuß beispielsweise dann einsetzen, wenn ein verantwortlicher Politiker – jetzt bringe ich ein Beispiel – persönliche Mitarbeiter anstiftet (Abg. Wabl: Fasslabend zum Beispiel!), Datenmißbrauch zu betreiben, wie wir es vor kurzem in Salzburg erlebt haben; ich meine die besondere Form der Computerkriminalität.

Übrigens: Als Konsumentenberater in diesem Haus gebe ich Ihnen einen Tip: Sperren Sie, solange der Datenklau umgeht, alle Türen zu, lassen Sie die Computer nicht "offen" und lassen Sie nichts liegen! (Abg. Dr. Schmidt: Hauptsache, Sie haben den Lauschangriff und die Rasterfahndung beschlossen!) Die Partei, die hier rechts sitzt, hat sich bislang noch nicht davon distanziert. Ich meine, gerade in dieser Frage könnten wir einen Untersuchungsausschuß einsetzen.

Lassen Sie mich zum Schluß kommen. Für uns Sozialdemokraten ist diese Reform der erste Schritt. Wir können uns vorstellen, daß diese Verfahrensordnung, die wir heute beschließen


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