Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 93. Sitzung / Seite 113

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(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2000 gebühren, 1,3%,

2. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2001 gebühren, 1,2%,

3. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2002 gebühren, 1,1%,

4. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1%,

5. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 0,9%,

6. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 0,8%,

7. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 0,7%,

8. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 0,6%,

9. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,5%,

10. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,4%,

11. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,3%,

12. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,2%,

13. für Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,1%.

Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. die in den Z 1 bis 12 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2."

8. Art. 5 Z 12 lautet:

"(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

1. ...

2. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 und 2 lit.b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997, § 8, § 18e samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 16a bis 16d samt Überschriften mit 1. Jänner 2000."

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