Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 94. Sitzung / Seite 7

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daß börsennotierende Aktiengesellschaften die Möglichkeit haben sollen, durch eine Bestimmung in der Satzung die Verpflichtung zur Erstellung eines Übernahmeanbotes auszuschließen.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke, Herr Minister. – Zusatzfrage, bitte.

Abgeordneter Dr. Willi Fuhrmann (SPÖ): Herr Minister, danke für diese erste Auskunft. – Wie Sie schon richtig erwähnt haben, ist es sicher Sache dieses neuen Übernahmerechts, die beiden divergierenden Interessen der beiden Gruppen, die Sie angesprochen haben, möglichst gerecht – salopp formuliert – unter einen Hut zu bringen. Es wurde in der Diskussionsphase des Begutachtungsverfahrens aber von der einen oder anderen Seite der Vorwurf erhoben – ich identifiziere mich nicht damit, sondern halte es nur fest –, daß der Entwurf zu sehr in Richtung angloamerikanisches Rechtssystem orientiert sei und daher nicht in unsere Rechtsordnung, nicht in unser Rechtssystem passen würde. Wie stehen Sie zu dieser Argumentation?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Richtig ist, daß die Kapitalmarktverhältnisse dort anders sind als bei uns und daß die große Anzahl der Aktiengesellschaften im angloamerikanischen Rechtsbereich, vor allem in Großbritannien, Aktiengesellschaften mit einem größeren Streubesitz sind als in Österreich. Dem tragen wir aber dadurch Rechnung, daß bei uns im Gegensatz zu der in Großbritannien nicht gesetzlichen, aber funktionierenden Regelung ein Abschlag von 15 Prozent möglich sein soll, was doch für den Wechsel im Kontrollrecht, den Verkauf eines Paketes eine Verbesserung gegenüber der angloamerikanischen Situation mit sich bringt.

Auch die Opting-out-Lösung, wie sie auch die Schweizer vor kurzem eingeführt haben, gibt es in Großbritannien nicht.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Kollege Dr. Krüger, bitte.

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Bundesminister! Das Pflichtangebot für andere Aktionäre neben dem Erwerb des Paketes gilt dann, wenn mindestens 30 Prozent des Paketes erworben werden; da hat man sich offensichtlich an Vorbildern im Ausland orientiert. Sind Sie der Ansicht, daß diese 30prozentige Grenze gerade für die österreichischen Aktiengesellschaften, für Publikumsgesellschaften, aber auch für Familiengesellschaften die angemessene Grenze für die Erstellung des Pflichtangebotes darstellt?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte, Herr Minister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Man muß natürlich bei Beobachtung der österreichischen Verhältnisse sehen, daß es sehr unterschiedliche Interessen gibt und daß durchaus Gesellschaften existieren, bei denen ein großer Streubesitz gegeben ist, in denen man schon mit 25 Prozent und mehr Kernbesitz Kontrollrechte über das Unternehmen ausüben kann. Wir sind in diesem Bereich der Großzahl der ausländischen Vorbilder gefolgt und haben gemeint, daß 30 Prozent angemessen sind. Gibt es Aktionäre, die einen höheren Beteiligungsstand haben, dann gilt das für den mit 30 Prozent ohnehin nicht.

Zweitens: Es kann die 30-Prozent-Grenze durch eine Satzungsänderung auf bis zu 25 Prozent gesenkt werden, also eine Art Opting-up-Regelung.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Frau Kollegin Dr. Fekter, bitte.

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Minister! Das Begutachtungsverfahren befindet sich ja jetzt in der Endphase, daher möchte ich Sie fragen: Wie sehen Sie den weiteren Zeitablauf für dieses Gesetz?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister, bitte.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Ich gehe davon aus, daß wir noch dieses Jahr eine Regierungsvorlage einbringen werden.


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