Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 94. Sitzung / Seite 138

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Herr Bundesminister! Ich möchte auch noch auf einen weiteren Punkt zu sprechen kommen. Die Vorlage der Kollegen Stummvoll und Nowotny sieht vor, daß der Refinanzierungsrahmen der Bausparkassen auf eine sehr breite Basis gestellt wird, indem man die bisherige Beschränkung, nämlich daß Refinanzierung ausschließlich auf Basis von Schuldverschreibung mit sechsjähriger Dauer möglich ist, fallen gelassen hat. Anstelle dieser Bestimmung will man jetzt den Bausparkassen die Emission von Wertpapieren in praktisch unbeschränktem Umfang ermöglichen. Ich glaube nicht, daß das Aufgabe der Bausparkassen ist.

Meine Damen und Herren! Wenn ein Kreditinstitut erhöhten Refinanzierungsbedarf für alle Arten von Geschäften hat, dann soll sich ein solches Kreditinstitut auch tatsächlich um eine Universalbankenlizenz bemühen und nicht einfach durch die Hintertür klammheimlich derartige Möglichkeiten ausschöpfen. Ich glaube, das geht entschieden zu weit.

Sinn und Zweck der Bausparkassen ist es, meine Damen und Herren, die Refinanzierung auf gesicherter Basis zu ermöglichen. Der Refinanzierungszeitrahmen sollte zehn Jahre nicht überschreiten, da es sonst keine Zwischenfinanzierung ist, von der die Bausparkassen wie auch der Bausparer profitieren können. Aber wenn der Haftungsrahmen und der Refinanzierungsrahmen darüber hinausgehen, dann betrifft das eigentlich den Bereich der allgemeinen Banken. Und dann muß meiner Meinung nach der richtige Weg gegangen werden, dann müßte eine andere, eine umfassendere Konzession beantragt werden.

Meine Damen und Herren! Wir sehen uns daher veranlaßt, einen Abänderungsantrag zu diesen beiden Punkten einzubringen, den ich hiermit zur Verlesung bringen möchte:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Firlinger, Dipl.-Ing. Prinzhorn und Kollegen zum Antrag 605/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschußberichtes (900 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. "§ 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

4. das sonstige Wertpapieremissionsgesetz nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG, eingeschränkt auf Schuldverschreibungen, deren Laufzeit zehn Jahre nicht übersteigt."

2. "§ 11 Abs. 1 lautet:

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Sicherung und Erfüllung der Verpflichtung der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen [zu] erlassen, hierbei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen dürfen nicht in bestehende Verträge eingreifen."

*****

Meine Damen und Herren! Das ist unser Prinzip und zu diesem Prinzip bekennen wir uns.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß Kollege Graf einen separaten, einen Fünf-Parteien-Antrag einbringen wird. Im Ausschuß wurde von uns die Einbeziehung von Superädifikaten hineinreklamiert. Ich bin froh, daß die Koalitionsparteien diese Notwendigkeit erkannt haben und daß es diesen Fünf-Parteien-Abänderungsantrag gibt.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite