Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 105. Sitzung / Seite 126

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ausdrücklich erlaubt, nicht unbedingt ein Vorteil für die österreichischen Frächter sein muß. Wir können daher dem Güterbeförderungsgesetz unsere Zustimmung nicht geben.

Zum Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz ist zu vermerken, daß es sich dabei um eine Minimalumsetzung der erforderlichen Maßnahmen handelt. Es gibt keinen klaren gesetzlichen Rahmen für Liberalisierungsschritte. Das ist aus unserer Sicht ein Nachteil für die österreichischen Privatbahnen, denn gerade die Privatbahnen sollten ja durch die Liberalisierung profitieren, sie sollten die Möglichkeit haben, neue Geschäftszweige zu eröffnen.

Es ist aber nicht nur das ein Nachteil für die Privatbahnen, sondern es ist für die Privatbahnen auch ein Nachteil, daß sich die Gesetze aufgrund dieser Umsetzungsschritte immer wieder verändern und keine wirtschaftliche Planung möglich ist. Daher ist dieses Gesetz für Privatbahnen unattraktiv und wahrscheinlich sogar ein Nachteil.

Außerdem ist der Gesetzestext betreffend den Zugang zur Infrastruktur unklar formuliert. Die Formulierung in § 24b, daß es keine Ungleichbehandlungen für gleichartige Verkehrsleistungen geben darf, läßt für Neuanbieter alles offen. Es wird nämlich nicht angeführt, was das Wort "gleichartig" bedeutet. Der Neuanbieter weiß zum Beispiel nicht, ob er wirklich gleich behandelt wird wie die Österreichischen Bundesbahnen oder ob es da Unterschiede gibt.

Viele Fragen bleiben also offen, so auch die Frage der Tarifstruktur für die Anbieter. Diesbezüglich soll eine Verordnung kommen, aber der Herr Bundesminister hat uns im Ausschuß erklärt, er müsse bei der Verordnung abwarten, wie sich Deutschland und die Niederlande einigen, und erst dann könne er eine Angleichung machen. Herr Bundesminister! Die Neuanbieter wollen aber nicht warten, sondern sie wollen ihre Leistungsangebote legen können. Ohne Tarifstruktur geht das aber nicht.

Außerdem ist noch zu vermerken, daß für Neuanbieter der Zugang wesentlich verzögert werden kann, im ungünstigsten Fall bis zu einem halben Jahr, und das ist zu lang. Der Neuanbieter kann daher nicht planen, und es ist dann eventuell der Zugang für ihn uninteressant.

Dieses Gesetz löst die Frage der Liberalisierung nicht, und wir Freiheitlichen lehnen diesen Gesetzentwurf daher ab. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.39

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Entschließungsantrag, über den Herr Abgeordneter Rosenstingl referiert hat, ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Öllinger zu Wort gemeldet. – Ich bitte, die zu berichtigende Behauptung wiederzugeben und dieser den tatsächlichen Sachverhalt gegenüberzustellen.

16.39

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Abgeordneter Rosenstingl hat in seiner Wortmeldung behauptet, es sei nach der neuen Bezügeregelung, die für Politiker und für Abgeordnete dieses Hohen Hauses gilt, möglich, durch die Einrichtung einer Pensionskasse das Dreifache des ASVG-Pensionsbezuges im Rahmen des ASVG-Höchstbezuges über eine Pensionskasse zu erhalten. – Diese Behauptung ist unrichtig! (Ruf bei den Freiheitlichen: Das hat er nicht gesagt!)

Ich stelle richtig: Es ist nicht möglich, selbst bei einem 60jährigen Verweilen hier in diesem Hohen Hause, was an die physischen und auch an die politischen Grenzen reichen würde, das Dreifache des ASVG-Höchstbezuges einer Pension über eine Pensionskasse zu erhalten. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Böhacker: Eines durchschnittlichen!)

16.41

Präsident Dr. Heinz Fischer: Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor. Die Debatte ist daher geschlossen.


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