Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 68

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Povysil zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechniker-Gesetz - KTG) erlassen wird, und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitsgesetz geändert werden (1166 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 1272 der Beilagen)

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage (1166 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 1272 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

,(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1. die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2. die Offenbarung des Geheimnisses zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.'

2. In § 9 Abs. 1 lautet Z 4:

,4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zumindest der deutschen Sprache verfügen und'" - Das ist doch eine Grundvoraussetzung! Die Landesregierung von Wien fordert die Kenntnisse der deutschen Sprache beim Kardiotechniker-Gesetz und lehnt daher in ihrer Begutachtung diesen Gesetzentwurf ab, weil die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht genügend geregelt sind!

"3. In § 13 Abs. 2 wird als neue Z 2 eingefügt:

,2. Den Nachweis der Unbescholtenheit,'" - Man sollte meinen, daß das ebenfalls eine Selbstverständlichkeit ist!

"Die bisherigen Ziffern 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.

4. In § 13 entfallen die Absätze 4 und 5." - Diese besagen, daß es, wenn ein Ausländer in Österreich die Kardiotechnikerausbildung machen will und seine Grundausbildung zu Hause entweder in einem EU-Land oder in einem Nicht-EU-Land gemacht hat, für den Fall, daß er keine Unterlagen hat, genügt, wenn er glaubhaft macht, daß er eine solche Ausbildung absolviert hat. Es genügt also sein Wort, damit er die Ausbildung zum Kardiotechniker machen kann, bei welchem es sich um einen der verantwortlichsten Berufe im Gesundheitswesen handelt, im Zuge dessen man an herzkranken und herzoperierten Menschen arbeitet! Daher sind wir der Meinung, daß derjenige, der keine fachgerechte Ausbildung hat - und diese gibt es derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich -, Menschenleben gefährdet.

"Die bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 4 und 5."

*****

Aus den genannten Gründen sind wir mit dieser Gesetzesvorlage nicht einverstanden. - Danke, meine Damen und Herren. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.48

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.


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