Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 73

schen kaum einen Unterschied. Wenn das die Reparatur ist, dann muß man sich das einmal zu Gemüte führen.

Ich möchte jetzt näher auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingehen und habe diesbezüglich einen Abänderungsantrag vorbereitet. Frau Ministerin! Im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wäre sehr wohl einiges reparaturbedürftig, und es hätte eigentlich keiner großen Anstrengungen bedurft, Reparaturen durchzuführen. Zum Beispiel steht im § 35 Abs. 1 Z 3, daß Krankenschwestern auch Behindertenbetreuung machen können und sollen. Auf meine Frage hin, was denn eine Krankenschwester in der Behindertenbetreuung tut - da man doch inzwischen wissen müßte, daß behinderte Menschen behindert sind und kranke Menschen krank -, wurde mir gesagt: Die Krankenschwestern betreuen eben gerne auch behinderte Menschen. - Das wurde mir gesagt, allerdings nicht von Ihnen, Frau Ministerin.

Daß sie das gerne tun, kann ich mir ohne weiteres vorstellen. Aber haben Sie sich schon einmal überlegt, ob es möglich wäre, daß ein Straßenbahnschaffner, nur weil er gerne Leute befördert, deswegen auch im Luftverkehr als Pilot tätig sein könnte? - Dort tut er ja auch das gleiche, nämlich Leute befördern. (Abg. Smolle: Ein etwas gewagter Vergleich!) Auf diese Idee würden Sie im ganzen Leben nicht kommen, nämlich zu sagen, daß ein Straßenbahnschaffner, nur weil er gerne Personen befördert, ohne weiteres auch ein Flugzeug steuern kann. Wenn es aber um die Anliegen von Menschen geht, wenn es um Assistenz von und Hilfestellung für Menschen geht, dann ist es angeblich völlig Wurst, wer wen wie unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Berufsfeldern betreut.

Frau Ministerin! Die Behindertenausbildung ist eine eigenständige, qualifizierte Ausbildung. Bei dieser Ausbildung soll es auch bleiben. Wenn heute eine Krankenschwester Interesse daran hat, auch behinderten Menschen zu assistieren, dann sollte sie das selbstverständlich tun können, aber nur unter der Voraussetzung, daß sie eine qualifizierte Ausbildung im Bereich Behindertenpädagogik beziehungsweise Behindertenbetreuung absolviert hat. Nur dann kann eine solche Tätigkeit erfolgen.

Ein weiteres Beispiel, Frau Ministerin: Im Krankenpflegegesetz werden jetzt die Tätigkeiten des Berufsbildes der Pflegehelfer wieder aufgeweicht. Sie haben anscheinend eines vergessen, nämlich die schlimme Situation und die schlimmen Folgen dessen, was damals in Lainz geschehen ist. Dies ist passiert, weil Pflegehelferinnen Tätigkeiten durchführen mußten, die sie nicht leisten konnten, weil sie dafür keine Ausbildung hatten. Und sie hätten das auch nicht machen dürfen.

Damals hat man dieses Gesetz gemacht. Jetzt hat man es wieder aufgeweicht: Die Pflegehelferinnen dürfen jetzt wieder ohne ärztliche Aufsicht und ohne Anweisungen bis zu 24 Stunden lang kranke Menschen betreuen. Eine Pflegehelferin kann aber nicht abschätzen, ob es das Gesundheitsbild zuläßt, daß sie einen Patienten betreut oder nicht, aber sie muß es in Zukunft wieder tun. Das halte ich für eine eklatante Aufweichung der Tätigkeit des Pflegehelfers, und damit tut sich für Pflegehelfer wieder ein Gefahrenbereich auf.

Zum einen Punkt des Krankenpflegegesetzes, in dem beschrieben wird, wer den Arztbrief erhalten soll. Einerseits soll er dem weiterbehandelnden Arzt zukommen, für die einzelne Person allen im Pflegebereich tätigen Personen. Aber was ist mit dem Patienten selbst? Soll er seinen eigenen Arztbrief nicht bekommen?

Meine Damen und Herren! Ich denke, gerade der Patient hat ein Recht darauf, den Arztbrief zu bekommen und selbst die Information darüber zur Verfügung zu haben, wie sein Gesundheits- oder Krankheitsbild aussieht. Es ist nicht legitim und widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht des kranken Patienten, wenn er keinen Anspruch auf seinen eigenen Befund und auf seinen Krankenbericht hat. Das gehört geändert, dies Anrecht gehört erweitert! Ich habe diesbezüglich einen Abänderungsantrag eingebracht und ersuche Sie, Frau Ministerin, diesen Antrag sehr bald in das Gesetz einzuarbeiten. Ich gehe nämlich davon aus, daß dieses Gesetz ohnehin bald geändert werden muß, damit die Pflegehelfer nicht wieder sozusagen in einen luftleeren Raum gestellt sind.


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