Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 89

23.12

Abgeordneter Franz Lafer (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben in letzter Zeit in vier Unterausschüssen und einem Vollausschuß über die Verkehrssicherheit und diesbezügliche Maßnahmen beraten. Dazu ist zu sagen, daß die abgehaltenen Unterausschüsse zwar sehr informativ waren, aber über die Vorlagen, die heute dem Parlament vorliegen und auch dem Vollausschuß im letzten Moment vorgelegt wurden, konnte nicht beraten werden.

Es sind einige Dinge dabei - wie etwa das Führerscheingesetz, das KFG oder auch ein Entschließungsantrag -, denen wir absolut positiv gegenüberstehen, zum einen, weil entsprechende Korrekturen unbedingt erforderlich sind, und zum zweiten, weil auch positive Maßnahmen in bezug auf die Verkehrssicherheit enthalten sind.

Der Vorlage zur 20. StVO-Novellierung können wir aus drei Gründen nicht zustimmen: zum ersten, weil für die Ausrüstung von Fahrrädern kein Mindeststandard vorgesehen ist; zum zweiten, weil für die Rollschuhfahrer - wie in der StVO angeführt - keine Schutzvorrichtungen vorgesehen sind; und zum dritten - das ist sicherlich der wesentlichste Punkt -, weil überhaupt keine Bestimmungen über die Suchtgiftbeeinträchtigung beim Lenken eines Fahrzeuges inbegriffen sind.

Ich weiß, daß demgegenüber der Vorwurf kommen wird, solche Bestimmungen seien im Entschließungsantrag enthalten. Aber das ist uns zu wenig weitreichend. Deshalb haben wir einen Abänderungsantrag eingebracht und den Präsidenten ersucht, ihn zur Verteilung zu bringen. Es ist ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Meischberger, Lafer, Dr. Preisinger, in dem es um die Bestimmungen des § 5 geht. Dieser Paragraph ist jedem hier im Hause hinlänglich bekannt. In den einzelnen Bestimmungen ist neben der Alkoholbeeinträchtigung auch eine Beeinträchtigung durch Suchtgift angeführt, und zwar durch Suchtgift nach der Definition des Suchtgiftgesetzes 1951 und - nach dessen Inkrafttreten - gemäß § 2 des Suchtgiftmittelgesetzes.

Weiters enthält dieser Abänderungsantrag auch den Auftrag, in einer Verordnung festzulegen, welche Methode angewandt werden kann, damit Suchtgift überhaupt nachgewiesen werden kann. In diesem Abänderungsantrag ist außerdem - wie in den Bestimmungen des § 5 - enthalten, daß die Vorführung zum Arzt möglich ist, um den Nachweis festzustellen. Es wird auch § 5 Abs. 6 - die Verfassungsbestimmung hinsichtlich des Suchtgiftkonsums - erweitert.

Ich denke, daß ich hiermit den Abänderungsantrag - da die Bestimmungen des § 5 hinlänglich bekannt sind - so weit erläutert habe, daß er auch in Verhandlung genommen werden kann.

Nun zu diesem Entschließungsantrag: Kollege Parnigoni, darin sind elf Punkte enthalten, denen wir unsere Zustimmung geben können. Allerdings möchte ich zum ersten Punkt eine kritische Betrachtung anstellen, und zwar zu folgender Passage: ... "eine Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes mit dem Ziel von mehr Bürgernähe, Verwaltungsvereinfachung und Wettbewerb ..." - Das verstehen meine Fraktion und ich so, daß Sie damit Ihrem eigenen Minister zum Vorwurf machen, daß er in diesem Fall Gesetze geschaffen hat, die nicht mehr nachvollziehbar sind und die sowohl für die Exekutive als auch für die Bevölkerung nicht mehr nachlesbar sind.

Wenn man bedenkt, daß man für das Lenken eines Fahrzeuges bereits vier Gesetze beachten muß - nämlich StVO, Kraftfahrgesetz, Kraftfahrdurchführungsgesetz und Führerscheingesetz -, dann ist es nicht mehr verwunderlich, daß die österreichische Bevölkerung, die österreichischen Bürger diese Gesetze absolut nicht mehr nachvollziehen können. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Deshalb werden wir der StVO-Novellierung nicht zustimmen. Den anderen Vorschriften werden wir aber unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

23.16

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag, den Herr Abgeordneter Lafer in seinen Kernpunkten erläutert hat, ist ordnungsgemäß eingebracht und unterfertigt, steht mit in Verhandlung und wird


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