Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 96

auch nur versuchen wollen, Ihnen diese Idee jetzt quasi über einen Entschließungsantrag hineinzudrücken. Wir haben diese Idee vorgestellt, und wir möchten gerne, daß sie diskutiert wird. Aber auch Sie sollen frei sein, entsprechende Vorschläge einzubringen. Daher ersuchen wir Sie, eine solche Regierungsvorlage vorzubereiten, damit wir im Interesse der Verkehrssicherheit einen großen Schritt nach vorn machen können und nicht nur ein kleines Gehopse, das uns von den Regierungsfraktionen bisher vorgeführt worden ist! (Beifall beim Liberalen Forum.)

Der dritte Entschließungsantrag, meine Damen und Herren, betrifft Schritte der Liberalisierung im Bereich der Fahrschulen, und ich darf auch diesen Entschließungsantrag noch schnell verlesen:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und weiterer Abgeordneter betreffend Schritte der Liberalisierung im Bereich der Fahrschulen

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, wird ersucht, eine Regierungsvorlage betreffend Novellierung der Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb einer Fahrschule und für die Berechtigung, als FahrschullehrerIn zu unterrichten, zu erarbeiten und dem Nationalrat bis 31. Dezember 1998 zu übermitteln.

Diese Regierungsvorlage hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

1. Fahrschulen können, sofern nachweislich die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, von jeder natürlichen und juristischen Person und an jedem österreichischen Standort betrieben werden.

2. BewerberInnen um eine Lenkerberechtigung und BesitzerInnen einer Lenkerberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebs einer Fahrschule nur durch geprüfte FahrschullehrerInnen und FahrlehrerInnen aus- und weitergebildet werden.

3. FahrschullehrerInnen und FahrlehrerInnen wird als Nachweis des Vorliegens der entsprechenden persönlichen Voraussetzungen und für das erfolgreiche Ablegen einer entsprechenden Lehrbefähigungsprüfung ein FahrschullehrerIn- beziehungsweise FahrlehrerInausweis ausgestellt.

4. Der Besitz eines gültigen Ausweises und eines gültigen Führerscheines sind die hinreichenden Voraussetzungen für die Berechtigung, als FahrschullehrerIn oder FahrlehrerIn Unterricht für die entsprechenden Fahrzeugklassen oder Unterklassen zu erteilen."

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Meine Damen und Herren! Was hier so kompliziert klingt, ist schlicht und einfach das Aufbrechen der Erbpacht, die es derzeit bei den Fahrschulen gibt. Es ist das Aufbrechen jener möglichen Preisabsprachen, die sich aus den örtlichen Gebundenheiten zur jeweiligen Wohnsitz-Bezirkshauptmannschaft automatisch ergeben. Denn diese führen oft dazu, daß Personen, die nahe an einer Bezirksgrenze wohnen, nicht über die Bezirks- oder Bundeslandgrenze hinaus eine Fahrschule besuchen können, weil sie in der anderen BH die Prüfung nicht ablegen dürfen, sondern zur Wohnsitz-BH zurück müssen. Und damit wird in Wirklichkeit über verwaltungsrechtliche Vorschriften ein Gebietskartell geschaffen.

Auch das hat Herr Bundeskanzler Klima schon am 2. Februar 1997 angesprochen, und er hat gesagt, daß das abgeschafft werden müsse. Bisher, meine Damen und Herren, ist es im Rahmen des Verkehrsunterausschusses für Verkehrssicherheitsfragen jedoch nicht möglich gewesen, dieses Thema auch nur zu erörtern. Das ist ein Versäumnis, von dem wir meinen, daß es


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