Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 190

den Bundesminister für Landesverteidigung möglich ist, liegt ebenfalls im Interesse der Bediensteten.

Insgesamt wird mit diesem neuen Heeresdisziplinarrecht den Intentionen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Rechnung getragen. Wir geben daher dieser Gesetzesvorlage unsere Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

20.54Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist nun Herr Bundesminister Dr. Fasslabend. - Bitte, Herr Bundesminister.

20.54Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Wie von den Debattenrednern bereits sehr klar festgestellt wurde, dient dieses Gesetz einerseits der Vereinfachung, der Konzentration und der Verrechtlichung, andererseits aber auch einer Verbesserung der Stellung des Beschuldigten. Es ist also einfach ein der Zeit angepaßtes Gesetz.

Ich bedanke mich bei allen, die dazu beigetragen haben, insbesondere für die konstruktive Ausschußarbeit, die von relativ breitem Konsens getragen war, besonders für die dort gemachten Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Textierung, die offensichtlich zu einem eindeutigen Erfolg geführt haben. - Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und Abgeordneten der SPÖ sowie des Abg. Dr. Ofner.)

20.55Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Vielen Dank, Herr Bundesminister.

Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Scheibner. - Allerdings ist die Redezeit seines Klubs bereits konsumiert. (Abg. Dr. Lukesch: Die Aumayr hat ...! - Abg. Jung: Die Aumayr hat berichtigt!)

Als nächster zu Wort gemeldet ist daher Herr Abgeordneter Ing. Tychtl. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. - Bitte.

20.55Abgeordneter Ing. Gerald Tychtl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Heeresdisziplinarrecht mit der Neuerlassung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 hat eine umfassende Änderung erfahren. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 wurden im Zusammenhang mit der Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen, Soldatinnen, erforderliche Adaptierungen des militärischen Disziplinarrechtes vorgenommen.

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, daß eine Reduzierung der Anzahl der Kommissionen, wie von meinen Vorrednern bereits ausgeführt, notwendig war. Es ging gleichzeitig vor allem um eine Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung dieser Kommissionen. Diese im Heeresdisziplinarrecht enthaltenen Abweichungen von den Disziplinarbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Sinne einer möglichst großen Vereinheitlichung auf ein unbedingt notwendiges Maß zu reduzieren, ist ebenfalls Ziel dieser Änderung.

Einige Aufgaben - etwa die Berufungsentscheidung über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß - sollen in Zukunft so wie im Disziplinarrecht nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Berufungskommission wahrgenommen werden. Dies dient der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes und der Beschleunigung der Disziplinarverfahren. Künftig sollen Disziplinarverfahren nur mehr dann unterbrochen werden, wenn sie zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch dies ist ein wesentlicher Punkt zur Beschleunigung des Verfahrens.

Ebenso dient die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Stadium gerichtlicher Vorerhebungen der Verfahrensökonomie. Bisher durften zum Beispiel von der


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