Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 147

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Ich verstehe nicht, warum gerade so stark von seiten der Sozialdemokraten die Möglichkeit einer parallelen Entwicklung einer anderen Entsorgungs- oder Behandlungsform – nämlich die mechanisch-biologische – verhindert wird. Ich halte das für eine einseitige Position und hoffe, daß sich das in den nächsten Monaten doch noch ändern wird.

Ich möchte noch ganz kurz die anderen Kritikpunkte ansprechen, weshalb wir Grünen dieser Gesetzesänderung keinesfalls zustimmen können: Ich halte die Ausstufung für gefährliche Abfälle, so wie es in der Novelle im § 4a enthalten ist, für falsch. Das ist eine legistische Asymmetrie und kann, gerade weil ja Abfall automatisch als ausgestuft gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen reagiert, in Zukunft zweifellos Probleme bereiten.

Die befristete Sonderregelung für mobile Anlagen im § 15 ist eines der vielen Beispiele, die das Fehlen aufzeigen, daß es kein einheitliches Umweltanlagenrecht in Österreich gibt. Diese Sonderregelung ist meiner Ansicht nach durch nichts zu rechtfertigen. Mobile Anlagen können dasselbe Gefährdungspotential haben wie statische. Deshalb wäre natürlich eine § 29-Untersuchung wie bei anderen Anlagen auch für mobile Anlagen notwendig.

Die Abfalltransporte wurden angesprochen. Es gab einen Ministerialentwurf aus dem Umweltressort, wonach Abfalltransporte gekennzeichnet hätten werden sollen. Besonders für alle aus dem Bundesland Tirol ist es vielleicht interessant zu wissen: Das Umweltministerium selbst hat eine Untersuchung durchgeführt und herausgefunden, daß mindestens 5 Prozent der Transite durch Tirol Abfalltransite sind, das bedeutet in absoluten Zahlen rund 60 000 LKW in Österreich.

Ich hielte eine Kennzeichnung, so wie es auch in Deutschland gehandhabt wird, für richtig und notwendig und bringe deshalb einen gleichlautenden Abänderungsantrag ein, so wie er ursprünglich in der Ministerialvorlage enthalten war:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Langthaler, Freundinnen und Freunde zur Regierungsvorlage (1201 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (AWG-Novelle 1998) in der Fassung des Ausschußberichtes 1327

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1201 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (AWG-Novelle 1998) in der Fassung des Ausschußberichtes 1327

Der Nationalrat hat beschlossen:

Nach Z 29 wird folgende Z 29a eingefügt:

"29a. Dem § 20 werden nach dem Abs. 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei weißen Schildern mit einer gut lesbaren Schrift ,A‘ in schwarzer Farbe an der Vorderseite und Rückseite des Fahrzeuges oder des Zuges während der Beförderung gekennzeichnet sein. Für das Anbringen der Tafeln hat der Fahrzeuglenker zu sorgen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung österreichische Eingangs- und Abgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft festlegen."

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