Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 81

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Frau Abgeordnete.

14.00

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Lassen Sie mich den Werdegang dieser Novelle zum Verbrechensopfergesetz schildern.

Am 17. Juli 1997 hat die ÖVP dem Justizminister den Vorschlag eines Opferschutzgesetzes nach Schweizer Vorbild unterbreitet. Justizminister Michalek hat in seiner Antwort auf diese Opferschutzinitiative der ÖVP – wir haben unter anderem eine Therapie für Opfer gefordert – folgendes geschrieben:

Aus der grundsätzlichen Verfahrensstruktur ergibt sich auch, daß eine Verwirklichung der Forderung nach einem Rechtsanspruch auf ein Therapiegespräch für Verbrechensopfer nicht nur einer Anstrengung des Justizressorts bedarf, sondern auch der für Belange der Sozialversicherung und der Sozialhilfe zuständigen Bundes- und Landesbehörden bedurfte.

Er hat sich dann an die Frau Sozialministerin mit dem Ersuchen gewandt, es sollte eine Verbesserung im Verbrechensopfergesetz erfolgen, die dann über die Sozialbehörden vollzogen werden soll.

Wir haben dann am 26. Februar 1998 einen Entschließungsantrag hier im Hohen Haus eingebracht, der von vier Fraktionen mit unterstützt wurde, nur die Freiheitlichen haben ihn nicht unterstützt. Darin wurde die Bundesregierung aufgefordert, durch Maßnahmen sicherzustellen, daß Opfern von Gewaltdelikten ausreichende und unentgeltliche Therapie zur Verfügung gestellt wird. Der Dank dafür gebührt Frau Sozialministerin Hostasch, die entsprechend diesem Entschließungsantrag die heute zu beschließende Novelle vorbereitet hat.

Wie Sie wissen, bin ich aber noch nicht zufrieden, denn in der Schweiz wird dem Verletzten, dem Opfer, vom Staat Schmerzensgeld vorgeschossen, und der Staat regressiert sich dann beim Täter. Das hat den Vorteil, daß das Opfer nicht auf eine zweimalige Prozeßführung vertröstet wird: einmal als Zeuge im Strafprozeß und einmal beim Einklagen der eigenen Schmerzensgeldforderungen und Schadenersatzregelungen im Zivilprozeß.

Den Ausführungen der Frau Ministerin habe ich entnommen, daß sie nicht grundsätzlich dagegen ist, aber sie spielt den Ball an das Justizressort beziehungsweise an den Justizausschuß zurück. Daher möchte ich noch kurz anführen, warum das nicht so einfach ist.

Frau Primaria Pittermann hat hier ausgeführt, daß die Zuerkennung von Schmerzensgeld eigentlich in den Strafprozeß gehört. Ich gebe zu, es wäre wünschenswert, wenn Richter dieses vermehrt zusprechen würden, denn gesetzlich ist das bereits über die Privatbeteiligung des Opfers am Strafprozeß möglich. Man muß aber dabei sehr wohl bedenken, daß im Strafprozeß primär die Unschuldsvermutung gilt, das heißt, daß es bis zum Urteilsspruch keinen verurteilten Täter gibt, sondern eben nur einen Verdächtigen, und daß im Strafprozeß die Wahrheitsfindung im Vordergrund des prozessualen Verfahrens steht und nicht die Abhandlung der Interessen des Opfers.

Aus prozeßökonomischen Gründen verweisen die meisten Strafrichter die Opfer auf den Zivilrechtsweg. Somit sind wir wieder bei der leidigen Sache, daß sich Opfer zweimal der prozessualen Mühsal und Prozedur aussetzen müssen. Wenn es einen verurteilten Täter gibt und die Ärzte feststellen, daß es zu einer Verletzung des Opfers gekommen ist, dann wäre es ohne weiteres möglich, den Schmerzensgeldanspruch auch über das Verbrechensopfergesetz geltend zu machen.

Wir werden uns aber im Justizausschuß intensiv mit dieser Frage befassen, um jene Befürchtungen auszuräumen, die die Frau Sozialministerin erwähnt hat, daß das nämlich zu weit gehen könnte. Opfer von Autounfällen sind nicht gemeint, da in diesem Fall ohnehin eine Haftpflicht


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