Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / 157

Auswirkungen haben. Daher wird das neugeschaffene Instrument der sogenannten aufsaugbaren Ergänzungszulage eingeführt. Diese Zulage sorgt dafür, daß ein Arbeitsplatzwechsel zu keinen unverschuldeten Einkommenseinbußen führt.

In letzter Zeit wurden im Zusammenhang mit den zwei Punkten, in denen die Vertragsbediensteten schlechter gestellt waren – schlechtere Bezahlung und keine vollen Karrieremöglichkeiten –, heftige Debatten geführt, und zwar hinsichtlich des Kündigungsschutzes und der Arbeitsplatzsicherung sowie einer Karriere, die ganz nach oben führt. Es war das Ziel der SPÖ-Fraktion, die Aufwertung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten zu einer vollwertigen Alternative zum pragmatisierten Dienstverhältnis zu erreichen und kein Fortschreiben zweier Klassen von öffentlich Bediensteten zuzulassen. Das heißt, daß wir auch für Vertragsbedienstete den Weg in Spitzenpositionen geöffnet haben wollten. Die Entscheidung über die Pragmatisierung soll beim Vertragsbediensteten belassen werden, er soll aber im Falle einer Pragmatisierung bei Nichtanwendung des § 136a pensionsrechtlich Vertragsbediensteter bleiben.

Meine Damen und Herren! Diese Reform ist nicht billig. Sie wird in ihrer Endausbaustufe immerhin 900 Millionen Schilling Mehrkosten verursachen. Daß sie trotz dieser beträchtlichen Kosten zustande gekommen ist, zeigt jedenfalls, wie wichtig dieser weitere Schritt zu einem modernen und leistungsorientierten öffentlichen Dienst ist. (Beifall bei der SPÖ.)

19.30

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte.

19.31

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Ich kann mich sehr kurz fassen, da die wesentlichen Dinge bereits gesagt sind. Das, was uns tatsächlich bekümmert, ist, daß der ursprüngliche Ansatz, ein harmonisiertes Arbeitsrecht für die Bediensteten der öffentlichen Hand zu schaffen, nicht wirklich gelungen ist, weil die vorliegende Novelle, statt eine Harmonisierung zu bewerkstelligen, weitere Kategorien bildet.

Am unangenehmsten an dieser Kategorienbildung ist wohl, daß die Vertragsbediensteten-Neu in die Beamten-Unfall- und -Krankenversicherung geschoben werden. Ich verstehe das schon. Wenn man ein attraktives Vertragsbedienstetenrecht hat und davon ausgehen muß, daß eine größere Zahl von öffentlich Bediensteten ihre Karriere nach den neuen Regeln des Vertragsbedienstetenrechtes abwickeln wird, dann steht zu befürchten, daß die Zahl der Versicherten in der Beamten-Unfall- und -Krankenversicherung zu gering wird. Das ist ein Thema, über das man sich unterhalten muß, dazu allerdings eine solche Spaltung vorzunehmen, ist, so meine ich, nicht gerade das, was man sich unter Harmonisierung vorstellt.

Daß Leitungsfunktionen auf Zeit in einer brauchbaren Form definiert werden, halten wir für gut, und daß nach der neuen Regelung Leitungsfunktionen auch von Vertragsbediensteten erreicht werden können, begrüßen wir grundsätzlich auch. Aber man hat sich um die eigentliche Kerndebatte herumgedrückt, nämlich, sich endlich zu entscheiden, wie man das Berufsbeamtentum Ende des 20. Jahrhunderts neu und positiv definieren könnte. Diese Leistung haben Sie nicht erbracht. Sie sind sozusagen in der Gabel steckengeblieben: Sie ändern zwar am Vertragsbedienstetengesetz etwas, nehmen aber keine Harmonisierung vor, denn es bedarf eines definierten Beamtentums. Es ist nur die Frage: Sind die Werkzeuge des 19. Jahrhunderts die richtigen für das 21. Jahrhundert? Und: Welchen Kündigungsschutz muß ich haben? Ich brauche einen Kündigungsschutz, und zwar einen über das normale Arbeitsrecht hinausgehenden, aber muß es der sein, der im 19. Jahrhundert entwickelt wurde, oder gäbe es nicht da bessere Möglichkeiten?

Der Kündigungsschutz ist ein Zwillingsbruder zur Funktion und nicht so sehr zum Status. Ich meine daher, daß Sie, wenn Sie Leitungsfunktionen auf Zeit geschaffen haben, sich dann auch den Kopf darüber zerbrechen müssen, wie Sie mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern um-gehen, wenn sie nach Ablauf der Zeit nicht wiederbestellt werden. Denn eines darf nicht


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