Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / 222

Ich weise darauf hin, daß die bisherige Volksanwältin Mag. Evelyn Messner mit Wirkung von Ende dieses Jahres ihre Funktion zurückgelegt hat und der Nationalrat somit die Aufgabe hat, ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode namhaft zu machen.

Die einschlägigen Bestimmungen in Artikel 148g der Bundesverfassung, die für die Wahl eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft maßgeblich sind, sind bekannt.

Der Hauptausschuß hat diese Materie beraten und stellt folgenden Antrag:

Antrag

des Hauptausschusses des Nationalrates

"Der Nationalrat wolle Frau Dr. Christa Krammer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 für den Rest der Funktionsperiode zu einem Mitglied der Volksanwaltschaft wählen."

*****

Wortmeldungen dazu liegen nicht vor.

Es liegt mir auch nur dieser eine Antrag vor. Daher werde ich, wenn keine Einwendungen erhoben werden, im Sinne des § 87 Abs. 7 der Geschäftsordnung über diesen Wahlvorschlag durch Aufstehen und Sitzenbleiben abstimmen lassen.

Gibt es dagegen einen Einwand? (Abg. Dr. Khol: Nein! – Zwischenruf bei den Grünen.) – Das ist ... (Abg. Dr. Petrovic: Ja!)

Meine Damen und Herren, es gibt ja eine Geschäftsordnung. Es liegt nur ein Wahlvorschlag vor, und § 87 Abs. 7 der Geschäftsordnung lautet: "Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann auf Vorschlag des Präsidenten über diesen gemäß § 66 Abs. 1 oder 2" – also durch Aufstehen und Sitzenbleiben – "abgestimmt werden. Wird jedoch eine Einwendung erhoben, hat es bei der Wahl mit Stimmzetteln zu bleiben."

Somit frage ich, ob jemand Einwendungen erhebt. (Abg. Dr. Petrovic: Ja!) – Gut. (Abg. Dr. Kostelka: Aber, Herr Präsident, es wurde doch bereits enunziert, daß keine Einwendung vorliegt!)

Nein, es wurde noch nicht enunziert. Wenn jemand eine Wahl mit Stimmzetteln wünscht, so werden wir das in einer Demokratie so machen, auch wenn das Zeit kostet. Ich kann nichts dafür. Das "Ja" der Einwendung war deutlich. (Unruhe im Saal.)

Meine Damen und Herren! Sie haben die Einwendungen von Frau Abgeordneter Dr. Petrovic gegen die Wahl durch Aufstehen und Sitzenbleiben gehört. Daher hat die Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.

Zu benützen sind die grünen Stimmzettel, die sich in den Laden der Abgeordnetenpulte befinden und den Aufdruck "Stimmzettel für Wahlen ohne Wahlzettel" tragen. Für die Wahl können ausschließlich diese amtlichen Stimmzettel verwendet werden.

Ich ersuche jene Abgeordneten, die für den Antrag des Hauptausschusses in 1557 der Beilagen stimmen, auf den Stimmzettel "Ja" zu schreiben, jene, die gegen den Antrag sind, "Nein" zu schreiben. Es ist nicht möglich, andere Namen vorzuschlagen, weil das in der Verfassung so geregelt ist. Nach dem Ausfüllen der Stimmzettel sind diese in die bereitgestellte Urne zu werfen.

Ich ersuche nunmehr die Abgeordneten, die Stimmzettel entsprechend auszufüllen und diese nach Namensaufruf durch den Schriftführer in die Urne zu werfen.


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