Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 180

Verdächtigen unter jene Schwelle ab, die vom Opfer oder vom Staatsanwalt (Abg. Dr. Ofner: "Konfliktregler" nennt man das! "Konfliktregler"!) als Voraussetzung für die diversionelle Maßnahme akzeptiert wird, so kommt eine Diversion eben einfach nicht zustande und das normale Strafverfahren nimmt seinen Lauf. (Abg. Dr. Ofner: Das widerspricht ja dem Prinzip des Gesetzes!)

Es geht uns vor allem auch um einen nachhaltigen Appell an das Verantwortungsbewußtsein des Täters, sich mit der Tat und deren Folgen aktiv auseinanderzusetzen, also um eine Bekräftigung der Normen des Strafrechtes – nicht zuletzt auch durch das Verhalten des Täters selbst und durch seine Ausgleichsbemühungen.

Was nun den angesprochenen Anwendungsbereich der Diversion anbelangt, so treten hier immer wieder dieselben Denkfehler auf, und man kann es nicht oft genug wiederholen: Der Umstand, daß die Diversion in jenen Fällen ausgeschlossen ist, die in die Zuständigkeit des Schöffen- und Geschworenengerichtes fallen, bedeutet ja keineswegs – es wurde heute schon gesagt –, daß alle in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Einzelrichters erster Instanz fallenden Strafsachen einer diversionellen Erledigung zugeführt werden sollen. Das gilt ja nur für jene Straftaten, bei denen auch die allgemeinen Bedingungen für die diversionellen Maßnahmen vorliegen, also keine schwere Schuld, general- und spezialpräventive Unbedenklichkeit und keine Todesfolgen.

Wenn ich – angesprochen von Ihnen ... (Abg. Dr. Ofner: ... die Zuständigkeitskriterien "keine schwere Schuld" und "kein Tod" ...!) Ja! Sicherlich! (Abg. Dr. Ofner: Da hat der Staatsanwalt zu ...!) Nur unter den Voraussetzungen, daß keine schwere Schuld vorliegt und daß es aus general- und spezialpräventiven Gründen ... (Abg. Dr. Ofner: Wo steht das?) In der grundlegenden Einleitungsbestimmung! (Weitere Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.) Er hat, wenn die Voraussetzungen gegeben sind ... (Abg. Dr. Ofner: Aber das ist nirgends angeführt!) Doch, das steht ja im grundlegenden Paragraphen! Sie brauchen das nur nachzulesen! (Abg. Dr. Ofner: Da steht es!) Im § 90a! Bitte sehr! (Abg. Dr. Ofner: Ich nehme das also zurück!)

Meine Damen und Herren! Im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Tatausgleich und bei der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen werden die Juristen, und zwar die Richter und die Staatsanwälte, mit den Sozialarbeitern zusammen arbeiten müssen. Dazu haben wir im Rahmen des Modellprojektes schon beste Erfahrungen gesammelt und wollen diese auch noch ausbauen, insbesondere auch im Hinblick auf Einrichtungen der Opferhilfe oder auf die Interventionsstellen bei der Gefahr im häuslichen Bereich, um möglichst sachgerechte und auf den Einzelfall zugeschnittene Reaktionsformen zu finden. Aber – und auch da muß ich dringend bitten, nicht das eine mit dem anderen zu vermengen – die Diversionsentscheidungen werden selbstverständlich nicht von den Sozialarbeitern, sondern nur vom zuständigen Justizorgan, nämlich vom Staatsanwalt oder vom Richter getroffen. Die Rolle des Sozialarbeiters ist auf die Funktion des Vermittlers, also eines Mediators im Strafverfahren und im Zusammenhang mit den Ausgleichsgesprächen und Ausgleichsvereinbarungen beziehungsweise auf die Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen beschränkt.

Weder die Zuweisung geeignet erscheinender Fälle an die Sozialarbeiter noch die Entscheidung, ob das Ergebnis den Verfolgungsrücktritt rechtfertigt, wird der Justiz entzogen. Beides bleibt bei der Justiz. (Abg. Dr. Ofner: Ja, es bleibt, aber es geschieht nichts!)

Mit der Möglichkeit der Übernahme bestimmter Verpflichtungen durch den Täter in Verbindung mit einer Probezeit etwa zur Bewältigung von Aggressions- oder Alkoholproblemen wird die Neuregelung gerade auch in diesem Deliktsbereich neue und sehr effiziente Entwicklungsmöglichkeiten schaffen.

Was die Einwendung von Frau Abgeordneter Stoisits hinsichtlich des Verhältnisses dieser diversionellen Maßnahme zu dem Verwaltungsstrafrecht und hinsichtlich Subsidiarität anbelangt, so müssen wir unterscheiden: Wenn es sich um ein und dieselbe Tat handelt, die in beiden Rechtsbereichen strafbar ist, so bleibt die Subsidiarität der Verwaltungsstraftat bestehen; wenn


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