Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 194

Bei der Konfliktregelung – auch wenn das zu Beginn der Debatte von den Kollegen auf der rechten Seite äußerst vehement bestritten wurde – kommt dem Opfer, dem von ihm erlittenen Schaden oder Schmerz, der erlittenen Unbill, eine ganz zentrale Rolle zu. Wir wollen daher mit der Änderung der Strafprozeßordnung eine dauernde gesetzliche Grundlage ... (Abg. Jung: Inwiefern?) Das habe ich gerade erklärt! Hören Sie eben ein bißchen zu! Es ärgert mich irgendwie, daß sich die Lautstärke der Zurufe umgekehrt proportional zur Sinnhaftigkeit ihres Inhalts verhält! (Beifall bei der SPÖ, beim Liberalen Forum und bei den Grünen.)

Gerade der ATA dient der Position der Opfer und ermöglicht neben der finanziellen Abgeltung auch eine emotionale Entspannung des erlittenen Leids. Die vom Täter zu erbringenden Leistungen – wie Geldbuße, Schadenswiedergutmachung, Verantwortungsübernahme gegenüber dem Opfer, gemeinnützige Arbeiten, Therapien und so weiter – verbessern die Möglichkeiten der Gewaltprävention – das ist wohl ein sehr wichtiges Anliegen unserer Gesellschaft! – und können dazu beitragen, daß künftige Gewalttaten gar nicht erst begangen werden.

Ich darf abschließend noch folgenden Abänderungsantrag einbringen, bei dem es um Korrekturen und Fehlerberichtigungen geht.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Jarolim und Kollegen zum Bericht und Antrag des Justizausschusses (1616 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

"Das Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes (1616 der Beilagen) lautet wie folgt:

Bundesgesetz mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen."

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden."

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die §§ 26 Abs. 5 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/1999 sind erstmals auf das mit dem 1. 2. 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden."

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Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

22.18


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