Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 206

es dann nicht die einzelnen insolventen Firmen, aber es trifft die Allgemeinheit, und das noch dazu – das, bitte, ist das Schreckliche – bei privilegierten Forderungen. Das ist nicht mehr einzusehen.

Ich meine daher, daß man, wenn schon privilegierte Forderungen vorliegen, sehr wohl auch die rechtsfreundliche Vertretung aus diesem Safe bezahlen lassen kann, daß man in diese Richtung denken kann. Aber daß man dann noch einen Dritten, Unbeteiligten, nämlich die Unternehmergesamtheit, damit belastet, ist nicht einsichtig und entspricht nicht dem, was wir uns als freiheitliches Prinzip vorstellen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich denke, da hat sich die ÖVP über den Tisch ziehen lassen. Frau Kollegin Fekter hat das Gesetz zwar verhandelt, hat dies aber nicht beachtet oder wahrscheinlich wieder irgendein Tauschgeschäft vollzogen. Das kann durchaus sein.

Wir Freiheitlichen werden diese Bestimmungen jedenfalls ablehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.01

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Heinzl. – Bitte.

21.01

Abgeordneter Anton Heinzl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Regierungsvorlage, mit der die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, enthält einige nicht unwesentliche Neuerungen, zu denen ich hier kurz Stellung nehmen möchte.

Die Entlohnungsbestimmungen für die Insolvenzverwalter und bevorrechteten Gläubigerschutzverbände waren bisher zu unbestimmt und haben in der Praxis zu einem ungleichen und intransparenten Entlohnungssystem geführt. Dieser echte Mißstand wird auch durch die Tatsache deutlich gemacht, daß die Entlohnungspraxis oft von Gericht zu Gericht differiert und weder Übersichtlichkeit gewährleistet noch die Ausrichtung an der erbrachten Leistung nachvollziehbar gemacht werden kann.

Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzentwurf sorgt für Transparenz und Leistungsanreize, und zwar erstens durch eine Regelentlohnung, die einen gewissen Prozentsatz des erzielten Verwertungserlöses beziehungsweise des Ausgleichserfordernisses beträgt, zweitens, bei Abgehen von der Regelentlohnung, durch die Bindung des richterlichen Ermessens an Leistungskriterien sowie drittens durch die Kostenvoranschlagspflicht des Masseverwalters bei Unternehmensfortführung.

Sehr verehrte Damen und Herren! Weiters sollen durch die degressive Gestaltung der Regelentlohnung im oberen Bereich unverständliche Entlohnungsexzesse, wie sie bei Großinsolvenzen wiederholt erfolgt sind, und im unteren Bereich eine Unterdeckung des mit der Tätigkeit verbundenen Aufwandes vermieden werden. Außerdem ist festzustellen, daß bis zum heutigen Tag die für die Gesamtgläubigerschaft erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überhaupt nicht bewertet worden sind. Gerade in diesem Zusammenhang besteht jedoch ein überdurchschnittlich großer Arbeitsaufwand; darin liegt der Schlüssel für die Möglichkeit der dauerhaften oder befristeten Unternehmensfortführung zur besseren Masseverwertung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Interessen der Dienstnehmer sollen im Insolvenzfall künftig jedenfalls besser und effizienter vertreten werden. Dies wird der Insolvenzschutzverband der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft sicherlich gewährleisten.

Hohes Haus! An dieser Stelle meiner Ausführungen möchte ich hervorheben, daß die den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzusprechende Belohnung kein Entgelt für Vertretungsmaßnahmen für einzelne Gläubiger darstellt, sondern ausschließlich der Abdeckung jener Kosten dient, die den Gläubigerschutzverbänden im Rahmen der Vertretung der gemeinsamen


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