Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 213

Bilanz vorgesehen. Es ist nicht mehr erforderlich, die Hauptberuflichkeit, die Haupterwerbsfähigkeit nachzuweisen. Es kommt überdies zu einer Verlängerung der Frist zur Erlangung der Gewerbeberechtigung. Ich denke, daß damit wesentliche Schritte gesetzt werden.

Weil Kollege Firlinger den Themenkreis "Konsumentenschutz – Vermögensberater" bereits angesprochen hat, möchte ich dazu folgendes sagen: Das wesentliche Problem sind aus unserer Sicht nicht die kleinen Vermögensberater, sondern die großen Strukturvertriebe, die sehr oft am Rande der Legalität oder schon jenseits des Randes der Legalität arbeiten. Die kleinen Vermögensberater und die Konsumentenschützer sitzen quasi in einem gemeinsamen Boot, und es muß unser gemeinsames Anliegen sein, daß die Strukturvertriebe nicht mit Personen arbeiten, die keine Konzession haben und gar nicht in der Lage wären, eine Konzession zu erlangen. Das führt einerseits zu einem Wettbewerb, den die kleinen Vermögensberater mit Recht als unlauter empfinden, und es ist auch aus der Sicht des Konsumentenschutzes schädlich.

Wir haben versucht, diesen Sachverhalt zu diskutieren, und es ist daraus ein Abänderungsantrag entstanden, der nicht so weit geht, wie wir das in der Ausschußberatung diskutiert haben, der aber doch ein sehr großer Schritt in die richtige Richtung ist. Es geht im Prinzip darum, daß es für Dritte irrelevant ist, ob der, der für ein großes Dienstleistungsunternehmen auftritt, Dienstnehmer oder Werkvertragnehmer ist, denn im Prinzip ist die Rechtsfolge bei der Behandlung durch einen Werkvertragnehmer die gleiche.

Ich darf diesen Abänderungsantrag einbringen und hiemit verlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Kaufmann, Dr. Stummvoll, Van der Bellen und Genossen zum Bericht des Finanzausschusses (1672 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Depotgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Depotgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. In Artikel II lautet die Z 5:

5. § 19 Abs. 2 bis 2b lauten:

"(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden.

(2a) Natürliche Personen, die, wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstitutes oder eines Kreditinstitutes gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Kon


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