Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 163

Gänzlich unverständlich wird die Sache, wenn der Nachkomme plötzlich ein Einsichtsrecht in angeblich staatlich unheimlich wichtige Dokumente hat, wie etwa in jene, die der Herr Soronics zu Hause hatte. Das ist eine für mich völlig unverständliche Bestimmung. Das alles gehört überarbeitet, meine Damen und Herren. Das ist ein schlampiges Gesetz. Die Kritik geht aber nicht in Richtung der Beamten. Mit diesen habe ich sehr viel darüber gesprochen. Die Beamten hätten gerne etwas Besseres vorgelegt, aber die Politik hat es nicht zugelassen. Plötzlich bekam man Angst vor den Ländern oder vor der eigenen Courage.

Es wäre, wie gesagt, eine Lösung möglich, indem man zum Beispiel Summierungen macht, indem man Anonymisierungen macht oder indem man ein Kopierverbot auferlegt. Das würde völlig genügen, meine Damen und Herren.

Es geht – das möchte ich ganz bewußt unterstreichen – um das öffentliche Recht auf Information und Einsicht in Archivalien. Das ist die Grundlage für das Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre. Das ist ein Verfassungsgrundsatz, aber dieses Gesetz beachtet diesen Verfassungsgrundsatz nicht. Dieser Grundgedanke und die Anwendung dieses Grundgedankens unserer Verfassung fehlt in diesem Gesetz.

Es gibt überhaupt – auch das ist ein großes Problem – keine einheitliche Benützerordnung. Jetzt werden Sie fragen: Wieso soll sich ein Parlament auch noch mit der Benützerordnung von Archiven befassen? – Meine Damen und Herren! Die Zugänglichkeit zu Archivalien ist sehr, sehr unterschiedlich. Wenn Sie mit den Wissenschaftern sprechen, dann werden Sie hören, es gibt Archive, bei denen man sehr schnell zu den Bänden kommt, die man sucht, und es gibt gewisse andere Archive – dazu gehört zum Beispiel das Kärntner Landesarchiv; von mir schon öfter hier unrühmlich erwähnt –, bei denen es eben sehr lange dauert, bis man zu den gewünschten Materialien kommt, und sehr "forscherabhängig" ist, ob man überhaupt dazu kommt.

Noch einmal: Es geht nicht um die Frage von Eigentum. Und es wäre auch richtig zu überlegen, wenn Archivalien – vor allem aus dem privaten oder halbprivaten Bereich wie bei der Kirche – verwendet werden, ob es nicht ein Recht auf Abschlagszahlungen geben sollte. Es geht jedenfalls nicht darum, daß Archivalien sozusagen in das Eigentum der Bundesarchive übertragen werden sollen.

Meine Damen und Herren! Ich möchte in diesem Zusammenhang zumindest eine Verbesserung durch einen Antrag versuchen, den ich verlesen werde. Dieser lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kier, Mag. Stoisits und PartnerInnen betreffend die RV in der Fassung des Ausschußberichtes über ein Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), 2030 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die RV in der Fassung des Ausschußberichts über ein Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), 2030 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die RV in der Fassung des Ausschußberichts über ein Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), 2030 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird ein Absatz 7 angefügt werden, der wie folgt lautet:

"Der Bundeskanzler ist ermächtigt, einen Expertenbeirat für das österreichische Staatsarchiv, der sich aus dem Kreis ausgewiesener Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zusammen


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