Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 167

ich sicher sein, daß derjenige, der da unterfertigt, auch der ist, von dem ich annehme, daß er es ist. Das geschieht durch dieses Zertifikat.

Es soll damit ein Vertrauensschutz geschaffen werden. Dieser Vertrauensschutz wird über Zertifizierungsdienste angeboten, auf die man sich dann verlassen kann. Damit soll sichergestellt werden, daß die Signatur nicht unbefugt verwendet wird und auch nicht unbefugt verändert werden kann. Die vollwertige Anerkennung von elektronischen Signaturen erfordert natürlich dazu geeignete organisatorische, infrastrukturelle, personelle und technische Rahmenbedingungen, die wir hier sehr vorbildlich im internationalen Kontext schaffen. Wir können uns diesbezüglich nichts bei anderen abschauen, da es die europäische Richtlinie ja noch gar nicht gibt. Sie wird aber für Anfang 2000 erwartet.

Daß diesbezüglich europäischer Gleichklang vonnöten ist, liegt auf der Hand, denn der elektronische Geschäftsverkehr ist natürlich auf der ganzen Welt notwendig und wird über alle Grenzen hinweg getätigt, aber zumindest Europa sollte bezüglich der elektronischen Signatur gleiche Standards haben. Wir geben hier eigentlich die Standards vor, in dieser Frage schaut die Welt auf uns. (Beifall der Abg. Tichy-Schreder.)

Beim Fernabsatz-Gesetz, Tagesordnungspunkt 10, geht es auch um den Konsumentenschutz. Wir setzen eine EU-Richtlinie um, die bis August 2000 umgesetzt werden muß. Es geht darum, daß auch im elektronischen Verkehr, wenn man über Distanz Geschäfte mit dem Konsumenten tätigt, Gesetzesverletzungen auch dann geahndet werden können müssen, wenn sie im Ausland begangen werden. Daher erlaubt dieses Gesetz den Berechtigten, die Klagen einbringen dürfen, diese auch im Ausland einzubringen.

Die vergleichende Werbung ist erweitert erlaubt, sie darf aber unter gar keinen Umständen irreführend sein, das heißt, vergleichende Werbung an sich ist nicht generell negativ zu sehen, da das Wettbewerb ist und der Aufklärung der Konsumenten dient.

Im Fernabsatz-Gesetz ist weiters ein Rücktrittsrecht verankert, das heißt, auch wenn es um Geschäfte mit dem Ausland geht, gibt es ein Rücktrittsrecht, das wir analog dem Konsumentenschutzgesetz geschaffen haben; diese Sieben-Tage-Frist ist etwas, was überall gleichermaßen gilt.

Erfreulicherweise wurde auch eine Bestimmung bezüglich des Mißbrauchs von Kreditkarten aufgenommen. Der Verbraucher hat in Hinkunft die Möglichkeit, vom Kreditkartenunternehmen im Falle einer betrügerischen Verwendung seiner Kreditkarte eine Rückbuchung zu verlangen. Sie wissen alle, es gibt immer wieder spektakuläre Fälle, wenn jemand über seinen Kontoauszug überrascht ist, weil irgendwo seine Kreditkarte mißbräuchlich verwendet wurde. Dagegen haben wir nun eine Möglichkeit geschaffen. Es ist nur eine Möglichkeit – kein hundertprozentiger Schutz –, aber es besteht nun immerhin die Möglichkeit, daß der Geschädigte besser zu seinem Recht kommt.

Erstmalig ist im Rahmen eines Konsumentenschutzgesetzes dem Seniorenrat ein Verbandsklagerecht eingeräumt worden. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meiner Meinung nach ist das insofern bedeutsam, als wir damit erstmalig der Gruppe der Senioren, die ja zunehmend an Bedeutung gewinnt, nicht nur weil sie zahlenmäßig im Wachsen begriffen ist, sondern weil deren wirtschaftliche Bedeutung nicht unterschätzt werden darf, zusätzliche Rechte gewähren.

Immerhin zählen die Senioren zu den Kaufkräftigsten in unserer Gesellschaft, daher sind sie auch bereits intensiver Teil unserer Wirtschaft geworden. Dieses Verbandsklagerecht gibt erstmalig der Interessenvertretung dieser Gruppe zusätzliche Rechte, nämlich dann, wenn die Senioren glauben, daß Konsumentenschutzverletzungen vorgekommen sind. Besonders die Senioren sollen vor Übergriffen oder unfairen Geschäftsmethoden geschützt werden. Ich glaube, es ist gerechtfertigt, daß diese Interessenvertretungsgruppe den Stellenwert erhält, der ihr auch in der Gesellschaft zukommt. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

Lassen Sie mich noch ein Wort zum Tagesordnungspunkt 11 sagen, den wir hier unter einem behandeln, nämlich zur Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999. Die Frage


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