die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung dazu: Die Bauvereinigung darf ein bißchen günstiger rechnen, wenn es um ihre Eigenkapitalverzinsung geht. Das Geld der Mieter, das sie für die Renovierung des Hauses in Reserve hält, darf sie hingegen ein bißchen schlechter verzinsen. Das heißt, die Bauvereinigungen werden auch ... (Abg. Eder: Das war aber bisher gar nicht verzinst!) Wenn man schon Verbesserungen anstrebt, warum muß es dann hier eine Zinsdifferenz geben? Die Bauvereinigung kann sich also hier ein Körberlgeld verschaffen, so quasi bankartige Geschäfte machen. Daß das eher den Bauvereinigungen dient als den Mietern, schmerzt mich dabei. Wenn man schon in ein und demselben Gesetz sagt, man verzinst Kapitalien, die angelegt werden, dann bitte für beide Seiten gleich! – Das wäre meine Antwort.
Daß dieses Gesetz auch eher den institutionellen Anlegern dient, ergibt sich für mich ganz stark aus der Textierung. Es ist das Wohnrecht als eine Rechtsmaterie, die wie kaum eine andere dem Schutz der finanziell Schwächeren dienen soll – und das sind in der Regel die Nutzer von Wohnungen und nicht die Eigentümer oder jene, die die Wohnungen bauen und im großen Stil verwalten –, für die, die es schützen soll, absolut unverständlich geworden, und es wird mit jeder Novelle noch unverständlicher. Ja, man hat mit dieser Novelle nicht einmal das bewirkt, was man angeblich wollte, nämlich einen Mietzins auf 35,10 S, oder seien es 40 S, zu bringen, und ich frage mich: Warum schreibt man das nicht so hinein? Das würde doch jede und jeder verstehen! – Nein! Wie textieren die Regierungsparteien?
Das muß ich Ihnen wirklich vorlesen, denn das ist bitte ein soziales Schutzgesetz. § 13 Abs. 6 – die zentrale Bestimmung – lautet:
"Bei Überlassung von Wohnungen der Ausstattungskategorie A oder B gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 kann abweichend von Abs. 1 und 2 für die Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in Summe ein jeweils höherer Betrag im Entgelt vereinbart werden, der sich aus einer Minderung des mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 140/1994 festgesetzten Richtwertes um 30 vH und der Wertsicherung dieses Richtwertes gemäß § 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr. 800/1993 ergibt, wobei eine Neufestsetzung des Richtwerts (§ 6 RichtWG) unbeachtlich bleibt. Die Berechnung des Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des § 5 RichtWG. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet werden."
Das ist bitte ein Wohnrechtsgesetz aus dem Jahre 1999! Wen schützt dieses Gesetz? Wer kann es lesen? (Abg. Haidlmayr: Ein Wahnsinn! – Abg. Eder: Das braucht doch der Mieter nicht zu lesen!)
Der für das Mietrecht zuständige Sprecher der SPÖ wirft ein, der Mieter brauche das nicht zu lesen! – Ich beziehungsweise die Grünen haben hier einen anderen Zugang, was Demokratie betrifft. (Abg. Eder: Die komplizierte Formulierung braucht er wirklich nicht zu lesen! Das macht der Bauträger!) Selbstverständlich ist es so, daß man nicht überall Expertenwissen haben kann (Abg. Öllinger: Er soll es auswendig lernen, zur Strafe!), und es gibt natürlich komplizierte Bestimmungen, aber diese ist völlig unnötig kompliziert. (Abg. Wabl: Er soll es zur Strafe auswendig lernen!) Wenn Sie wollten, daß die Leute 35,10 S oder meinetwegen 40 S zahlen, dann könnten Sie doch hineinschreiben: "Der Mietzins darf 40 S nicht übersteigen." – Wieso verweisen Sie auf die Verordnung, den Richtwert des Burgenlandes betreffend? (Abg. Wabl: Herr Schwimmer! Auswendig lernen!) Ärger geht es nicht mehr! Das ist absurd! Das ist legistisch absurd! (Beifall bei den Grünen. – Zwischenruf des Abg. Eder.)
Ich sage, da sitzen eben verschiedene Partner. Da ist, wie ich meine, die Eigenschaft von Herrn Abgeordnetem Schwimmer als Lobbyist der institutionellen Anleger zum Tragen gekommen. Denn wenn ich als Mieterin das sehe und dann der Rechtsanwalt erklärt, das alles ist ziemlich kompliziert und unsicher – und es gibt noch dazu auch nach diesem Gesetz einige Bereiche, die überhaupt keinem Rechtsschutz mehr unterliegen, weder dem streitigen noch dem außer