Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 181. Sitzung / 207

daß ich sicher sein möchte, daß er tatsächlich eingebracht wird. (Abg. Dr. Grollitsch nickt zustimmend.) – Gut.

Nächste Rednerin wäre Frau Abgeordnete Dr. Petrovic. (Abg. Mag. Peter: Sie ist nicht da, Herr Präsident!)

Dann ist Herr Abgeordneter Matthias Ellmauer der nächste Proredner. – Bitte.

21.22

Abgeordneter Matthias Ellmauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kurz ein paar Worte zum Notifikationsgesetz. Der wesentliche Inhalt der Regierungsvorlage ist die Ausdehnung des Notifikationsverfahrens auf Informationsdienste. Das Notifikationsverfahren dient dazu, Hindernisse für den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit zu verhindern. Weiters gibt es der Europäischen Kommission wichtige Hinweise darauf, in welchen Bereichen die Regelungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sodaß eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene ausgearbeitet werden kann.

Obwohl sich diese Richtlinie ausschließlich an die Behörden der Mitgliedsstaaten richtet, profitieren auch private Unternehmen davon. Durch das Notifikationsverfahren konnte in einigen Fällen verhindert werden, daß ein Entwurf, der den freien Warenverkehr unnötig behindert hätte, zu einer verbindlichen Regelung wurde.

In anderen Bereichen wiederum wurde genau das Gegenteil gewünscht: Dort führten die gewonnenen Erfahrungen zu einer einheitlichen EU-weiten Regelung. Unterschiedliche nationale Vorschriften wurden als Wettbewerbsschranken auf dem freien Markt beseitigt.

Nunmehr unterliegen auch die Informationsdienste dem Notifikationsverfahren. Diese Informationsgesellschaften sind ein rasch wachsender Wirtschaftsbereich. Dazu zählen Online-Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien und nur auf individuellen Abruf erbracht werden. Die Chancen in diesem Bereich vor allem für Klein- und Mittelbetriebe sind nicht hoch genug einzuschätzen. Auf elektronischem Weg können nun weltweit Dienstleistungen erbracht werden, ohne daß dazu eine Niederlassung im Ausland erforderlich ist. Auch innerhalb des Binnenmarktes verbessern sich dadurch die Möglichkeiten des Geschäftsverkehrs enorm.

So zum Beispiel fallen darunter elektronische Buchungen von Reisen bei einem ausländischen Reiseveranstalter, die Abgabe von Gutachten eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters auf elektronischem Weg oder die Übermittlung eines Plans eines Architekten, ebenfalls auf elektronischem Weg.

Diese neuen Wettbewerbschancen der heimischen Wirtschaft im europäischen Raum können aber nur dann optimal genutzt werden, wenn nicht durch unterschiedliche Regelungen der Mitgliedsstaaten wieder Handelshemmnisse aufgebaut werden. So war es naheliegend, das bereits bewährte System, das Notifikationsverfahren auf Vorschriften betreffend die Dienste der Informationsgesellschaften auszudehnen.

In diesem neuen Wirtschaftsbereich werden sich im Laufe der Zeit durch die rasanten Entwicklungen immer neue Schutzbedürfnisse ergeben, die heute noch gar nicht im Detail abgeschätzt werden können. Eine europaweite Regelung sämtlicher derartiger Probleme ist daher aus heutiger Sicht noch gar nicht möglich. Um trotzdem den erforderlichen Schutz zu gewährleisten, ist es daher zweckmäßig, die Regelungskompetenz weitgehend bei den Mitgliedsstaaten zu belassen, diese Regelungen aber dennoch einem gemeinschaftsweiten Kontrollsystem zu unterwerfen, um unnötige Behinderungen der Binnenmarktfreiheiten zu verhindern.

Das Notifikationsverfahren bei den Informationsdiensten ermöglicht somit eine optimale Nutzung der Chancen des Binnenmarktes durch die Unternehmen, ohne daß legitime Schutzinteressen dabei zu kurz kommen.


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