Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 130

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Control-Kommission, welche die Bestimmungen des § 18 Abs 6 sinngemäß und unter Bedachtnahme auf die Erschwinglichkeit der Universaldienstleistungen anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.‘"

5. Artikel 30 (Änderung des Poststrukturgesetzes) entfällt.

6. Der bisherige Artikel 31 (Änderung des Postgesetzes) erhält die Bezeichnung "Artikel 30" und wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 1 bis 6 und 9 entfallen.

2. Z 7 wird zu Z 1 und lautet:

"1. Der 3. Abschnitt lautet:

,3. Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines

§ 15 (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, dass er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz zwischen den erforderlichen und nachgewiesenen variablen Kosten für diese Leistungen und den Einnahmen aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten abzugelten. Die Gesamthöhe dieser Abgeltungen darf im Zeitraum von 1.7.2000 bis 31.12.2000 den Betrag von 150 Mio.S, im Jahr 2001 den Betrag von 200 Mio.S nicht übersteigen.

(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluss oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen.

(2a) In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für ,sonstige Zeitungen‘ niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen. Für Gesetzes- Verordnungs- und Amtsblätter, sowie Zeitungen von Gebietskörperschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien ist gegenüber ,sonstigen Zeitungen‘ der doppelte Tarif anzuwenden.

(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die – ausgenommen Nachlieferungen – in einer Anzahl von mindestens 1000 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

Besondere Begünstigungen§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, dass Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen.‘"


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