Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 26. Sitzung / Seite 36

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"8. § 10 Abs. 2 lautet:

,(2) Die restlichen 87,0 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.

3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.

4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.‘"

7. In Artikel IX lautet die Z 14:

"14. In § 21 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck ,1,34 vH‘ durch den Ausdruck ,1,30 vH‘ ersetzt."

8. In Artikel IX lautet die Z 15:

"15. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

,§23a. (1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Biersteuer und Alkoholsteuer ist mit September 2000, jene der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer ehestmöglich entsprechend umzustellen.

(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:

1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung lauten:

Umsatzsteuer 67,42318,34114,236

Biersteuer 58,18723,07718,736

Alkoholsteuer 55,61524,49719,888

2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 33,581 vH nach der Volkszahl, zu 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit.c genannten Verhältnis und zu 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit d genannten Verhältnis.


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