Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 26. Sitzung / Seite 46

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2e. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 lautet:

‚4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;‘"

5. In Artikel X (Werbeabgabegesetz 2000) lautet § 1 Abs.3:

"(3) Nicht als Werbeleistung gelten:

1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.

2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zum Beispiel Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.

3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs.7 des Glückspielgesetzes."

Begründungen:

Zu Z 1 (Umsatzsteuergesetz):

Die geänderte Formulierung dient der Klarstellung und führt zu folgenden Ergebnissen:

Bei Konditoreien oder Bäckereien werden Speisen ohne spezielle Aufbereitung abgegeben (Torten, Gebäck werden nicht erwärmt oä aufbereitet). Nur dann, wenn die Umstände der Abgabe der Speisen (Serviceleistung durch Servieren, Beistellen von Tellern und Besteck) einen Verzehr vor Ort annehmen lassen, kommt es zur Anwendung des Steuersatzes von 14 %, andernfalls des Steuersatzes von 10%.

Bei Fast-Food-Gastronomen werden Speisen vielfach ohne Serviceleistungen abgegeben, dafür aber speziell aufbereitet wie zum Beispiel erwärmt . Daher kommt es zur Anwendung des Steuersatzes von 14%, und zwar auch bei jenen Speisenabgaben, die "über die Gasse" erfolgen.

Würstelstände und ähnliche Einrichtungen, die Vorrichtungen jeglicher Art bereithalten, die der Einnahme der Speisen vor Ort dienen, also zum Beispiel auch nur ein Essenspult am Stand), führen zu einem Steuersatz von 14 %.

Zu Z 2 und 3 (Umsatzsteuergesetz):

Es handelt sich um eine systematische Bereinigung. Löskaffee und Teekonzentrate sollen dem gleichen Steuersatz unterliegen wie verarbeiteter Kaffee und Tee.

Zu Z 4 (Gebührengesetz)

Zu 2a (§ 16 Abs. 2)

Durch diese Änderung soll die Gebührenpflicht bei Beurkundung von gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften im Ausland und Vorliegen eines sachlichen Inlandsbezuges dieser Rechtsgeschäfte nur dann eintreten, wenn alle Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten. Damit wird jene Rechtslage wieder hergestellt, die vor der Änderung dieser Bestimmung durch das Steuerreformgesetz 2000 bestanden hat.

Die Novellierung dieser Bestimmung durch das Steuerreformgesetz 2000 hat keine nennenswerten Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen gehabt.

Zu Z 2b (§ 33 TP 8 Abs. 3a)


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