Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 92

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1. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das gebührende Entgelt zum Fälligkeitstermin nicht leistet oder widerrechtlich verkürzt;

2. wenn der Arbeitgeber die ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der persönlichen Integrität oder des eingebrachten Eigentums des Arbeitnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;

3. wenn der Arbeitgeber sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen, gefährliche Drohungen oder ein Verhalten zuschulden kommen läßt, das in gröblicher Weise die persönliche Integrität verletzt, oder sich weigert, den Arbeitnehmer gegen ein solches Verhalten von anderen Arbeitnehmern zu schützen;

4. wenn der Arbeitgeber sonstige wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt;

5. wenn der Arbeitnehmer unfähig wird, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen;

6. wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ohne Schaden für seine Gesundheit oder persönliche Integrität nicht fortsetzen kann;

7. wenn der Arbeitgeber sich einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers berührt.

Entlassungsgründe

§ 22. Als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist anzusehen:

1. wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag beharrlich gröblich verletzt, insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt;

2. wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, die sich aus dem Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen;

3. wenn der Arbeitnehmer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät;

4. wenn der Arbeitnehmer gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers und trotz Abmahnung in dem vom Arbeitgeber ausgeübten Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung tätig ist und dem Arbeitgeber ein empfindlicher geschäftlicher Nachteil entsteht;

5. wenn der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag von Dritten ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers unberechtigte Vorteile zuwenden läßt;

6. wenn der Arbeitnehmer gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers und trotz Abmahnung eine Nebenbeschäftigung ausübt, welche wesentliche, sachlich gerechtfertigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers verletzt;

7. wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Stellvertreter und deren Angehörige oder anderen Arbeitnehmern Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen, gefährliche Drohungen oder ein Verhalten zuschulden kommen läßt, das in gröblicher Weise die persönliche Integrität verletzt;

8. wenn der Arbeitnehmer sich einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die wesentliche Interessen des Arbeitgebers berührt;


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