Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 111

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

bisherige Art. VII AngG, wonach das Journalistengesetz und das Gehaltsgesetz unberührt bleiben. Daher kann Art. VII aufgehoben werden.

Zu Z 6 (§§ 43 und 44: Inkrafttreten und Vollziehung):

§ 43 entspricht Art. X AngG; Abs. 2 Z 5 regelt das Inkrafttreten der mit diesem Entwurf erfolgenden Änderungen.

§ 44 entspricht Art. XI AngG, berücksichtigt jedoch die kompetenzrechtlichen Veränderungen auf der Ebene des B – VG bzw. des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.g.F. seit der Gesetzwerdung des AngG. Das B – VG wies in seiner ursprünglichen Fassung dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung das "Zivilrechtswesen", das das Angestelltenrecht mit einschloß, in Art. 10 Abs. 1 Z 6 und das "Arbeiterrecht" in Art. 10 Abs. 1 Z II zu, jedoch mit Ausnahme des Arbeiterrechts sowie Arbeiter – und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt (dieses fiel nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 B – VG nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung in die Bundeskompetenz). Durch die B – VG Novelle 1974 wurde dem Bund in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B – VG die Kompetenz für das "Arbeitsrecht" eingeräumt. Der Begriff "Arbeitsrecht" erfaßt insbesondere auch den Arbeitsvertrag aller Angestelltengruppen (vgl. hiezu die EB, 182 der BlgNR 13 GP). Damit wurde das Arbeitsvertragsrecht zur Gänze, also auch für den Angestelltenbereich, aus der Zivilrechtskompetenz herausgelöst (vgl. hiezu auch Klein, Arbeitsrechtsqualifikation und Bundesverfassung, in FS – Weissenberg, 175; Öhlinger, FS – Strasser, 27 ff.; Floretta – Spielbüchler – Strasser, Individualarbeitsrecht, 29 ff.; sowie Thienel, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, DRdA 1994, 224ff.). Dementsprechend sieht auch Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG 1986 i.d.g.F. in der Z 3 eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der arbeitsvertragsrechtlichen Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen vor.

Zu Z 7 (Aufhebung der in das AVHG übernommenen Bestimmungen):

Diese Bestimmungen werden aufgehoben, da die entsprechenden Regelungen im AVHG bzw. AVRAG (§ 2 – Dienstzettel) enthalten sind.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gutsangestelltengesetzes):

Zu Z 1 und 7 (Verweis auf das AVHG bzw. Aufhebung im Hinblick auf das AVHG):

Abgesehen von einigen wenigen Bestimmungen, die auf berufsbedingte und daher sachlich notwendige Verschiedenheiten Rücksicht nehmen, folgt das GAngG im Gesetzesaufbau sowie inhaltlich weitgehend dem AngG. An Sonderbestimmungen zu erwähnen wären etwa die §§ 5 und 12 (Regelung der Deputatbezüge), § 14 (Landnutzung) sowie § 35 (Rechnungslegung) GAngG.

Bei Durchsicht der Materialien zum GAngG zeigt sich, daß der Gesetzgeber analog zum AngG im Sinne einer Vereinheitlichung des Arbeitsrechtes bzw. einer sozialpolitischen und systematischen Verbesserung der Rechtsposition der Gutsangestellten stets deren arbeitsrechtliche Stellung an jene der Angestellten im Sinne des AngG angeglichen hat. Daher erscheint es sinnvoll und auch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Aktion Fairness analog zur Neuregelung bzw. Adaptierung des AngG den Hinweis auf das AVHG auch im GAngG aufzunehmen. Die den AVHG – Regelungen entsprechenden Bestimmungen des GAngG sind daher aufzuheben. Weiter in Geltung bleiben jedoch die für die Berufsgruppe der Gutsangestellten spezifischen, die Eigenart der Dienstverhältnisse in der Land – und Forstwirtschaft berücksichtigenden Regelungen.

Zu Z 2 und 3:

Diese Bestimmungen enthalten redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 6 (§ 43 – Vollziehung):

Aufgrund der B – VG – Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 liegt die Vollzugskompetenz auch für das GAngG aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich beim


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite