Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 102

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In Art. 8 Z 10 lautet § 5b Abs. 3:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."

Im Art. 8 Z 16 lautet § 18g Abs. 2 Z 5:

"4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"

Im Art. 8 Z 16 entfällt im § 18h der Abs. 3. Der bisherige § 18h Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".

Im Art. 8 Z 17 lautet § 22 Abs. 18:

"(18) Es treten in Kraft:

1. § 1a samt Überschrift, § 2a Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, 3, 7 und 8, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 17a, § 18a Abs. 1 Z 3 und 4, § 18g samt Überschriften und § 18h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des § 5 Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 mit 1. Oktober 2000,

2. § 5b Abs. 2, 3, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des § 5b Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 mit 1. Jänner 2003."

Art. 10 Z 4 lautet:

"4. An die Stelle des § 5f zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

"Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.""

Im Art. 11 Z 3 lautet § 14:

"§ 14. (1) Für einen am 1. Oktober 2000 in einem Karenzurlaub nach § 2 befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss aufgrund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung angefallen wäre.

(3) Für nicht von Abs. 1 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonates der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 3 zu leistende Ersatzbetrag um 30%."


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